Erstellt am 31.03.2008 um 13:26 Uhr von packer
moin werner,
hier solltest du eigentlich alles zum thema finden:
http://de.wikipedia.org/wiki/Jugend-_und_Auszubildendenvertretung
brauchst du das für deine hausaufgaben???
gruß vom packer
Erstellt am 31.03.2008 um 13:29 Uhr von Werner
§60 Abs.1
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus einer Person
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus 3 Mitgliedern
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus 5 Mitgliedern
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus 7 Mitgliedern
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus 9 Mitgliedern
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus 11 Mitgliedern
701 bis 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus 13 Mitgliedern
mehr als 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus 15 Mitgliedern.
Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
Erstellt am 31.03.2008 um 13:32 Uhr von Werner
Nachtrag:
Die bis 2001 geltende Regelung, wonach die Geschlechter entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der JAV vertreten sein "sollen", wurde mit der Novellierung 2001 aufgehoben und durch eine Mussbestimmung ersetzt. Nunmehr muss das Minderheitsgeschlecht bei den in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Personen mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der JAV vertreten sein. Voraussetzung ist, dass die JAV mindestens drei Mitglieder hat. Das bedeutet, dass das Minderheitsgeschlecht - wie bei der Regelung zur Betriebsratswahl - in der JAV durchaus auch die Mehrheit der Mitglieder stellen kann, wenn die Wahlentscheidung entsprechend ausfällt und ausreichend Wahlbewerber des Minderheitsgeschlechts vorhanden sind. Die Zahl der Sitze, die mindestens auf das Geschlecht mit der kleinern Anzahl an Wahlberechtigten fallen, wird nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlsystem ermittelt
Erstellt am 31.03.2008 um 13:53 Uhr von packer
hey werner, machste auch meine hausaufgaben??? :)))
Erstellt am 31.03.2008 um 14:47 Uhr von Werner
Lieber packer aber sicher,
ch mach da doch keine Unterschiede ;-)))))))