Erstellt am 27.03.2008 um 20:51 Uhr von Kölner
@stellvertreter
...dürfen sie.
Erstellt am 27.03.2008 um 21:24 Uhr von pirat
@ stellvertreter
Die Schwerbehindertenvertretung kann nach § 32 BetrVG und § 95 Abs. 4 SGB IX an allen Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen. Entsprechend ist sie unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu laden. Dies gilt auch für Monatsgespräche nach § 74 Abs. 1 BetrVG.
@Kölner,
....ich weiss, Minimalismus geht anders, sorry!
Erstellt am 27.03.2008 um 21:38 Uhr von Kölner
@pirat
...und bei den Ausschüssen des BR sind sie auch dabei. :-))
Erstellt am 03.04.2008 um 11:15 Uhr von sbv
Einige Betriebsräte versuchen zu tricksen und definieren Arbeitskreise (nicht Ausschüsse), zu denen sie die SBV nicht einladen.
Das ist natürlich unzulässig, kann jedoch bei entsprechender Bockigkeit des Betriebsrates nur gerichtlich durchgesetzt werden.
SBV muss immer eingeladen werden, wenn mitbestimmungs-relevante dinge besprochen werden, egal ob das Gremium Entscheidungen trifft oder nur vorbereitet.
Erstellt am 03.08.2018 um 08:49 Uhr von jim_knopf99
Mich würde an der Stelle eher die Frage aufkommen , was das für ein BR ist der sich so gegen die Zusamenarbeit mit der SBV streubt.