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Amtszeit des Betriebsrates. wie lange genau?

B
betriebsratten
Nov 2016 bearbeitet

Liebe KollegInnen, wie lange ist der "alte" BR nach den Neuwahlen genau im Amt und kann Beschlüsse fassen? Bis zur Bekanntgabe des offiziellen Wahlergebnisses? Bis zur Konstituierenden Sitzung, sobald ein neuer Vorsitz gewählt ist? Und in diesem Fall...ist das dann eine Betriebsratslose Zeit?

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Community-Antworten (7)

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Mona-Lisa

25.03.2008 um 10:14 Uhr

@betriebsratten, der "alte" BR fasst Beschlüsse bis einen Tag nach Ablauf der Amtszeit. Erst dann kommt der "neue" zum Zug. Bis dahin ist der alte BR im Amt.

lies mal nach.......... § 21 BetrVG DKK, RN. 10 ff, 11. Auflage oder RN. 9 ff im Fitting

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Werner

25.03.2008 um 10:15 Uhr

Moin Betriebsratten, nach Ablauf der Amtszeit endet der Betriebsrat als Gremium. Dies geschieht im Falle der Wahl innerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums exakt vier Jahre nach Beginn der Amtszeit. Ist zu diesem Zeitpunkt kein neuer Betriebsrat gewählt, beginnt eine betriebsratslose Zeit. Beispiel:

Die Amtszeit des Betriebsrats begann am: 23. April 2006.

Sie endet - unabhängig von der Frage, ob ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist - mit dem Ablauf des: 22. April 2010.

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Truppmann

25.03.2008 um 10:43 Uhr

@Werner was ist aber wenn der BR erst im November 2007 gewählt wurde. Endet seine BRzeit dann erst Nov 2011, oder muss er im Frühjahr neu gewählt werden. mfg Truppmann

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Mona-Lisa

25.03.2008 um 10:49 Uhr

@Truppmann, der darf sich dann im Frühjahr 2010 wieder in den üblichen Wahlzeitraum einreihen,
Denn seine Amtszeit hat dann bereits über ein Jahr bestanden. :-)

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Werner

25.03.2008 um 10:49 Uhr

Hallo Truppmann, endet der Amtszeitraum im nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum: Der Betriebsrat wurde außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt. Seine Amtszeit begann am 14. Juni 2007. Im nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum - zwischen dem 01. März und dem 31. Mai 2010 - wird der Anschluss an den regelmäßigen Wahlzeitraum wieder hergestellt. Der Wahlvorstand kann sich aussuchen, wann zwischen dem 01. März und dem 31. Mai er den Wahltag legen will. Wäre nach dem 31. Mai 2010 nicht gewählt, gäbe es keinen Betriebsrat mehr.

W
Werner

25.03.2008 um 10:53 Uhr

Schon mal vorweg ;-))) Ende der Amtszeit im übernächsten regelmäßigen Wahlzeitraums: Der Betriebsrat wurde außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraum gewählt. Seine Amtszeit begann am 14. April 2009. Hier gilt die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG: Der Betriebsrat ist zu Beginn des regelmäßigen Wahlzeitraumes (1. März) noch kein Jahr im Amt. Erst im übernächsten regelmäßigen Wahlzeitraum - zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2014 - wird der Anschluss an den regelmäßigen Wahlzeitraum hergestellt. 2010 braucht dieser Betriebsrat nicht neu gewählt zu werden.

FB
Frank B

25.03.2008 um 11:07 Uhr

Hier noch ein Fall aus der Praxis: §13 Abs.2 Ziff.1 BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,

In diesem Fall beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrates mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

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