??? Anmeldung privates Gewerbe ??? - MBR des BR
Ein AN möchte ein privates Gewerbe anmelden. Der AG hat diesen Antrag abgelehnt, mit der Begründung, das er eh schon Vollzeit arbeitet und das er befürchtet das die vertraglichen Pflichten nicht in vollen Umfang erfüllt werden. Der AG hat den Antrag und die Ablehnung an den BR weitergereicht. Was kann der BR da jetzt machen ??????
Community-Antworten (9)
14.03.2008 um 13:10 Uhr
Was steht denn im Av,besteht eine Informationspflicht an den AG??
Desweiteren ist natürlich die Frage : was ist das für ein Gewerbe,hat der AG berechtigte Sorge das der MA dann seinen Vertraglichen Pflichten nicht mehr zur genüge nachkommen kann.
Was kann der betriebsrat machen,nicht viel ich sehe hier Individualrecht,vielleicht kann der BR ein Gespräch mit AG anstreben. Was noch zu prüfen wäre,hat schon jemand anders bei euch ein Gewerbe angemeldet,wo der AG zugestimmt hat?
14.03.2008 um 13:42 Uhr
diiie Ich gehe nicht davon aus, dass ein AN der für sich eine Gewerbe anmelden möchte, dafür die Zustimmung des Arbeitgebers benötigt. Genannte dürfte nur den Arbeitgeber interessieren, wenn der Arbeitnehmer mit dem Gewerbe in Konkurenz mit dem Arbeitgeber geht.
14.03.2008 um 18:15 Uhr
In vielen Arbeitsverträgen steht, dass ich meinen Arbeitgeber vor Aufnahme einer Nebentätigkeit entweder informieren muss oder sogar dessen Erlaubnis einholen muss. Zweck ist, dass der Arbeitgeber Bescheid weiss und prüfen kann, ob das mit dem Job vereinbar ist und ob z.B. das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird (Ruhepausen, Höchstarbeitszeit).
Konkurrenztätigkeit zum eigenen Arbeitgeber verstößt gegen den Arbeitsvertrag und ist daher nicht zulässig.
Nebentätigkeiten, die -keine Konkurrenztätigkeit sind und -die Arbeitskraft nicht so beanspruchen, dass zu befürchten ist, dass ich meinen Hauptjob nicht mehr ordnungsgemäß durchführen kann, sind zulässig. Solche Nebentätigkeiten muss ein Arbeitgeber, der im Arbeitsvertrag die Genehmigungspflicht drin hat auch genehmigen. Der Anspruch ergibt sich im Grunde aus der Berufsfreiheit des Art. 12 GG. Der pauschale Hinweis auf die 40-Stunden-Woche reicht auf jeden Fall nicht. Es wäre insoweit interessant zu wissen, wie umfangreich die Tätigkeit im privaten Gewerbe ist. 8 Stunden pro Woche wären z.B. meiner Ansicht nach unschädlich, da ich nach dem Arbeitszeitgesetz regelmäßig bis zu 48 Stunden/Woche arbeiten darf.
14.03.2008 um 18:59 Uhr
@Efaienaerbeer Was in irgendwelchen AV zur Erlaubnis der Nebentätigkeit steht ist seit dem einschlägigen BAG-Urteil völlig nebensächlich. Der AG braucht nur informiert zu werden, was man für eine Nebentätigkeit macht; er hat noch nicht mal annähernd etwas zu genehmigen. Bei der Aufnahme eines Gewerbes hat der AG noch nicht einmal das... ...GG sei dank!
17.03.2008 um 12:15 Uhr
@Kölner: Wobei mich in diesem Zusammenhang interessieren würde, wie das BAG die Erfüllung der vertraglichen Nebenpflicheten, inbes. Überstunden, regelt. Beispiel: Ich habe einen 40-Std/Wo AV (Mo-Fr) und kellnere Freitag- und Samstagnacht jeweils 4 Stunden. Macht die nach ArbZG erlaubten 48 Wochenstunden. Darf mein erster Chef für mich jetzt keine Ü-Std. mehr anordnen?
17.03.2008 um 13:31 Uhr
Hallo,
an alle, danke für eure Antworten.
aber im AV steht selber nix drin, aber im TV steht drin, das der AG zu informieren ist. Wenn die Nebenbeschäftigung das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt, das die Tätigkeit nur mit Zustimmung des AG ausgeübt werden. Wird eine Nebenbeschäftigung untersagt, ist der BR zu beiteiligen. Mehr steht nicht drin. Und nun????
18.03.2008 um 14:04 Uhr
@diiie: Seid ihr der Meinung des ArbGeb? Vmtl. nein. Beteiligt (wie vom TV vorgesehen) hat er euch ja jetzt. Dann teilt ihm eure Meinung mit. Und wenn der TV nicht mehr hergibt, dann fragt bei denen an, wie es weitergeht, die den TV "verbrochen" haben - eure GEW.
28.03.2008 um 18:36 Uhr
Die Genehmigung ist nach dem TV nur notwendig, wenn die Nebentätigkeit beeinträchtigend ist. Ist sie nicht beeinträchtigend (was zu klären wäre: Was tut er, mit ca. wieviel Stunden pro Woche?), dann war die Info aussreichend und der AN könnte eigentlich loslegen. Wenn er will, kann er dies auch per Feststellungsklage klären lassen, weil der Arbeitgeber sich ja eines Untersagungsrechtes berühmt. Er kann aber auch eine Abmahnung oder Unterlassungsklage des Arbeitgebers auf sich zukommen lassen und die dann angreifen (Dazu muss man aber sehr cool sein.)
"Beteiligen" ist nicht "mitbestimmen", beteiligt hat er euch.
@Kölner Wenn die Nebentätigkeit den Hauptjob beeinträchtigt, dann greift das BAG-Urteil nicht. Dann hat der Arbeitgeber nämlich einen Unterlassungsanspruch und kann per Genehmigung auf diesen verzichten. @Petrus Die 48 Stunden sind ja das, was im Durchschnitt nur rauskommen darf. D.h. es kann auch mal eine 60-Stunden-Woche dabei sein (max. 10 Stunden an den 6 Werktagen der Woche). Ich sehe es so, dass der Arbeitgeber - sofern er das Recht auf die Anordnung von Überstunden hat (ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder aufgrund betrieblicher Übung) - dies auch weiter tun kann, aber natürlich auch den Durchschnittswert im Auge haben muss. Ich sehe allerdings auch den Arbeitnehmer in der Pflicht, wenn er sich vertraglich zur Leistung von Überstunden verpflichtet hat, seine Nebentätigkeit dann ggf. vorrübergehend zu reduzieren, damit das mit der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes auch klappen kann. Sonst kann er ja seinen Vertrag nicht erfüllen und damit wäre die Nebentätigkeit dann wieder zum Nachteil des Hauptvertrages und damit eine nicht erlaubte.
31.03.2008 um 00:29 Uhr
Hallo,
danke für eure Tipps. Das Thema hat sich erledigt. Der AG hat uns beteiligt, aber mehr auch nicht. Der BR hat damit nichts zu tun. Hängt vom AG ab. Wenn der AG Bedenken hat, dann kann der die Nebentätigkeit ablehnen. Danke für Beantwortungen und Meinungen. Bye, bis zur nächsten Frage.
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ÄlterAntwort 7 Erstellt am 19.05.2010 um 11:34 Uhr von ridgeback Ups, das war meine erste Frage hier im Forum. Ich wollte nicht auf 7 begrenzen. ridgeback, vielen dank für deine Antworten! Da