Erstellt am 10.10.2019 um 17:22 Uhr von Pickel
die korrekte Eingruppierung ergibt sich doch nicht aus dem Vergleich zu einem Kollegen. Sondern aus der richtigen Anwendung der Eingruppierungsrichtlinien.
Und auch das Entgelttransparenzgesetz sieht ein Vorgehen wie hier geschildert nicht vor.
Ergo: Es fehlt bereits am begründeten Interesse des BR hier die Einsicht zu nehmen.
Erstellt am 11.10.2019 um 05:59 Uhr von Enigmathika
So weit ich mich erinnere, braucht es keine Begründung um Einsicht in die Gehaltslisten zu nehmen.
Aber welches wäre denn ein begründetes Interesse?
Erstellt am 11.10.2019 um 08:15 Uhr von stehipp
Wenn wir den Verdacht haben, dass Mitarbeiter für vergleichbare Arbeit unterschiedlich bezahlt werden, dann bitten wir die PERS um die nötigen Informationen hierzu, alternativ bitten wir um Einsicht in die Gehaltslisten. Nur so kann man einem "Verdacht" nachgehen.
Wenn es das Betätigungsfeld natürlich nur einmal im Unternehmen gibt ist es immer schwierig hier wirkliche Vergleichbarkeit anzustellen.
Ich würde es trotzdem versuchen und bei der nächsten Gehaltsrunde anbringen.
Seid ihr denn tarifgebunden? Dann sollten doch im TV zur richtigen Eingruppierung etwas stehen.
Erstellt am 11.10.2019 um 09:17 Uhr von Pickel
"Wenn wir den Verdacht haben, dass Mitarbeiter für vergleichbare Arbeit unterschiedlich bezahlt werden"
Ungleiche Bezahlung bei gleicher Tätigkeit fühlt sich für manche Betroffenen vielleicht ungerecht an, ist aber allein kein Grund für Anpassungen. Insbesondere dann nicht, wenn Eingruppierungsmerkmale vorliegen und anscheinend auch umgesetzt werden.
Erstellt am 11.10.2019 um 09:40 Uhr von Enigmathika
@stehipp Das Betätigungsfeld gibt es tatsächlich zweimal im Unternehmen, nämlich einmal an jedem Krankenhaus-Standort. Da die Krankenhäuser natürlich unterschiedlich "gewachsen" sind, kann man nicht alle Tätigkeitsfelder 1:1 vergleichen. In diesem Fall jedoch liegt die Vermutung durchaus nahe, dass sie fast deckungsgleich sind.
Die Kollegin streitet schon seit Jahren mit ihrem Vorgesetzten über die Frage, ob sie richtig eingruppiert ist. Nun will sie das eben durch den BR klären lassen.
Erstellt am 11.10.2019 um 09:49 Uhr von celestro
"bittet um Überprüfung ihrer korrekten Eingruppierung. Da es in unserem Betrieb keine Stellenbeschreibungen gibt und sie quasi eine eigene Abteilung ist,"
gut, keine Stellenbeschreibungen. Aber wenn es Gruppen gibt, müssen die doch irgendwo (Tarifvertrag) definiert sein, oder nicht?
Erstellt am 11.10.2019 um 09:52 Uhr von Enigmathika
@Pickel
Die richtige Eingruppierung ergibt sich grundsätzlich aus der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit. wie kann es also unter korrekter Anwendung der Eingruppierungsmerkmale zu unterschiedlichen Eingruppierungen bei gleicher Tätigkeit kommen? (Keiner der Beiden hat einen Bachelor oder Hochschulabschluss)
Erstellt am 11.10.2019 um 10:49 Uhr von Pickel
Enigmathika, die korrekte Eingruppierung ist immer nur der Mindestwert. Der AG kann sehr wohl einzelne Arbeitnehmer besser entlohnen als er es müsste ohne das sich daraus direkt Rechte für die übrigen Kollegen ableiten ließen.
Er ist auch nicht gezwungen, eine ehemals unter anderen Vorzeichen getroffene (falsche) Entscheidung auch erneut in einem vergleichbaren Fall anzuwenden.
Insbesondere dann, wenn wie hier lediglich 2 Stellen verglichen werden, ist der Vergleich ohne jede Substanz.
Erstellt am 11.10.2019 um 13:02 Uhr von Enigmathika
Ah, okay, jetzt habe auch ich es begriffen. Danke für die Erklärung!
Erstellt am 17.10.2019 um 08:50 Uhr von Freeplay
In Deutschland gilt das Recht auf Vertragsfreiheit, damit ist es möglich, dass jeder seinen eigenen Vertrag aushandelt und besser gestellt ist als andere.
Hierbei darf der mit den schlechteren Konditionen allerdings nicht benachteiligt werden, wegen seiner Religion oder Geschlecht oder ähnliches.
Es ist ebenfalls nur dann möglich, wenn die schlechteren Konditionen mindestens den Eingruppierungsrichtlinien, bzw. Tarifvertrag entspricht.
Die Einsicht in die Gehaltslisten ist allerdings sehr gut möglich und muss nicht begründet werden. Die Begründung liegt im §80 Absatz 1 Punkt 1 & 2a, denn es ist die Aufgabe des BR für Gleichstellung zu sorgen und dafür zu sorgen, dass Gesetze und BV und Tarifverträge eingehalten werden. Hierfür ist es notwendig, sich ein Bild über die Gehaltslisten zu machen.
Dieses Wissen gehört zum BR1 Lehrgang und ist für den BR-Vorsitzenden und alle weiteren Mitglieder PLICHT, ansonsten ist er nicht Handlungsfähig.
Da zählt die Begründung, dass er sich raushalten will auch nicht, er MUSS seine Aufgaben erfüllen.
Erstellt am 17.10.2019 um 09:08 Uhr von xyz68
Für mich ist viel interessanter, dass es keine Stellenbeschreibungen gibt. Gibt es dann auch keine Anforderungen an die Stelle? Und der Stelleninhaber macht, wozu er grade Lust hat? Bzw. Der Arbeitgeber kann alles vom Stelleninhaber fordern?
Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. Wie würde eine solche Stelle denn ausgeschrieben werden?
Als BR habe ich ein Einsichtsrecht in die Gehaltslisten meines Betriebes aber nicht meines Unternehmens. Ihr habt also nur ein Einsichtsrecht für die Mitarbeiter , die ihr auch vertretet.
Aber die korrekte Eingruppierung der Stelle darf und sollte der Betriebsrat unbedingt überprüfen und zwar unabhängig von der Stelleninhaberin.