Erstellt am 13.03.2008 um 11:50 Uhr von BRV4U
Das sagt das Gesetz:
Das BetrVG findet keine Anwendung auf leitende Angestellte. Sie sind Arbeitnehmer im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn, gehören jedoch nicht zu den vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmern. Nach § 5 Abs. 3 BetrVG ist leitender Angestellter wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1. zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist,
Der leitende Angestellte muss selbständig über Einstellungen und Entlassungen befinden können. Er darf nicht von z.B. übergeordneten Stellen und ihrer Zustimmung abhängig sein. Nur Einstellungs- oder Kündigungsbefugnisse reichen ebenfalls nicht aus. Beide Merkmale müssen erfüllt sein.
oder
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist,
Generalvollmacht nach § 105. Abs. 1 Aktiengesetz wird Personen erteilt, die zur Führung des gesamten Geschäftsbetriebs oder wesentlicher Teile berechtigt sein sollen. Die Erteilung der Prokura (Handelsgesetzbuch) ist zum Handelsregister anzumelden und dort einzutragen. Entscheidend ist auch wie sich die mit der Prokura erteilten Aufgaben im Innen- und Außenverhältnis darstellen.
Die Erteilung einer Handlungsvollmacht reicht nicht aus.
oder
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Hierbei handelt es sich um Personen deren Erfahrungen und Kenntnisse für den Betrieb oder das Unternehmen so bedeutend sind, dass ein wesentlicher Bereich unternehmerischer Gesamtaufgaben erfüllt werden kann.
In diesem Rahmen treffen die leitenden Angestellten entweder selbst unternehmerische Entscheidungen oder können sie maßgeblich beeinflussen. Es muss eine gewisse Selbstbestimmtheit des leitenden Angestellten in Ausübung seiner Tätigkeit erkennbar sein.
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Und genau da sehe ich keinen Chefarzt (es sei denn ihm gehört das Krankenhaus) und eine Pflegedienstleiterin erst recht
nicht.
Erstellt am 13.03.2008 um 12:00 Uhr von Kölner
@BRV4U
Chefärzte sind keine leitende Angestellte...hmmm...jetzt fange ich an zu grübeln. Und eine "PDL erst recht nicht"...jetzt weiss ich gar nichts mehr.
Kläre mich mal bitte auf...
Erstellt am 13.03.2008 um 12:51 Uhr von BRV4U
@Kölner
Ich denke die Rechtsprechung unterscheidet hier Beschäftigte mit Personalverantwortung und leitende Angestellt, siehe oben. Eine PDL hätte, wenn sie leitende Angestellte wäre, demnach kein Wahlrecht bei einer Betriebsratwahl. Grübelgrübelgrübel........
Ich lasse mich natürlich gern belehren, falls ich was Falsches geschrieben habe !
Erstellt am 13.03.2008 um 19:48 Uhr von Urmel
@pehoe
Auch DAS wird nicht klappen...
Und auch wenn Ihr 1000x unter diversen Namen hier im Forum nachfragt:
Findet Euch endlich damit ab, dass die Mitarbeiter diesen BR gewählt und gewollt haben!!
Urmel
Erstellt am 14.03.2008 um 06:57 Uhr von pehoe
Urmel, Deine Antwort verstehe ich nicht. Was hat denn das mit meimer Frage zu tun?
Erstellt am 14.03.2008 um 07:26 Uhr von pirat
Ahoi, Urmel
*Maulwürfe* gibt es anscheinend wie Sand am Meer? .-)
LG