Befristung nach Ausbildung - mehrfach hintereinander?
Fallbeispiel: Ein Auszubildender hat nach Abschluss der Prüfung einen für ein halbes Jahr befristeten AV bekommen. Danach erhielt er wieder einen für ein halbes Jahr befristeten AV. Jeweils ohne sachlichen Grund. Er soll laut Planungen der Pers.Abtlg. jetzt evtl. wieder einen für ein Jahr befristeten AV bekommen, wieder ohne sachlichen Grund.
Ist es lt. Teilzeit- und Befristungsgesetz überhaupt möglich nach der Ausbildung mehrfach hintereinander zu befristen? Oder ist nicht so, dass nach der Ausbildung nur 1 befristeter AV möglich ist.
Danke für Eure Hilfe.
Community-Antworten (7)
12.03.2008 um 13:29 Uhr
Hallo,
könnte folgender Artikel helfen???
Quelle:http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsvertrag/meldung40340.html#
Befristeter Vertrag im Anschluss an die Ausbildung nur einmal möglich Es ist heute keineswegs mehr selbstverständlich, dass ein Arbeitgeber einen Auszubildenden am Ende der Ausbildung übernimmt. Viele frisch ausgebildete Arbeitnehmer müssen sich direkt nach Ende der Ausbildung nach einem neuen Arbeitsplatz umschauen. Das gestaltet sich allerdings auf Grund der fehlenden Berufserfahrung häufig sehr schwierig. Um den Auszubildenden den Start ins Berufsleben zu erleichtern, beschäftigen viele Arbeitgeber ihre Auszubildenden zunächst befristet weiter. Die Befristung eines Arbeitsvertrags im direkten Anschluss an die Ausbildung darf aber nicht beliebig oft verlängert werden. Sie ist nur einmal möglich (Bundesarbeitsgericht, 10.10.2007, Az. 7 AZR 795/06).
Eine Arbeitnehmerin schloss am Ende ihrer Ausbildung mit ihrem Arbeitgeber einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag ab. Die Befristung wurde ausdrücklich mit dem Sachgrund in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) (erleichterter Übergang in eine Anschlussbeschäftigung nach Ausbildungsende) begründet. Der befristete Vertrag wurde in der Folgezeit 2-mal verlängert, wobei der Befristungszeitraum insgesamt 2 Jahre betrug.
Nach der 2. Verlängerung bot der Arbeitgeber der Beschäftigten keinen weiteren Vertrag an. Diese wollte allerdings weiter beschäftigt werden. Da die Arbeitnehmerin ihr Begehren bei ihrem Arbeitgeber nicht durchsetzen konnte, zog sie vor Gericht. Dort verlangte sie die Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei. Und zwar mit der Begründung, dass die beiden Verlängerungen unwirksam seien, weil sie nicht – wie es der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG fordere – direkt im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis erfolgt seien.
Sachlicher Grund ist Voraussetzung Mit dieser Argumentation hatte sie Erfolg. Auch die Richter hielten die im Anschluss an die erste Befristung erfolgten Folgebefristungen für unwirksam.
Denn die Befristung eines Arbeitsvertrags bedürfe zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Der liege vor, wenn die Befristung nach einer Ausbildung erfolge, um dem Arbeitnehmer den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Auf diese Weise könne aber nur einmal ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden.
Welche Schlüsse Sie aus dem Urteil ziehen können Ihr Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer nur einmal unter Berufung auf den Grund, ihm den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, befristet beschäftigen. Für weitere Befristungen muss er hingegen einen anderen Grund vorbringen.
Als Betriebsrat ist es auch eine Ihrer Aufgaben, sich um die Belange Ihrer jüngeren Kollegen zu kümmern. Versuchen Sie zu erreichen, dass alle durch Ihren Betrieb ausgebildeten Arbeitnehmer übernommen werden – jedenfalls sofern sie sich in fachlicher und menschlicher Hinsicht bewährt haben.
So gehen Sie am besten vor Prüfen Sie als Betriebsrat zunächst den auf Ihren Betrieb anwendbaren Tarifvertrag. Haben Ihre jungen Kollegen danach einen Anspruch auf – zumindest befristete – Weiterbeschäftigung, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Ist das nicht der Fall, ist Ihr Engagement gefragt.
Tipp
Kann oder will Ihr Arbeitgeber sich nicht darauf einlassen, alle Ausgebildeten in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen, dann setzen Sie sich dafür ein, dass den Kollegen, die nicht langfristig übernommen werden sollen, zumindest ein z.B. auf ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag angeboten wird, damit sie Berufserfahrungen sammeln können und im Anschluss leichter einen neuen Arbeitsplatz finden.
Fordern Sie Ihren Arbeitgeber zudem auf, spätestens ein halbes Jahr vor Ende der Ausbildung mit den Auszubildenden ein Gespräch darüber zu führen, ob sie übernommen werden oder nicht.
12.03.2008 um 13:56 Uhr
Hallo Hesse8a
danke, ich kenne dieses Urteil - aber wie ist das, wenn in keinem Vertrag ein sachlicher Grund angegeben ist???
12.03.2008 um 18:25 Uhr
Hallo Wotan, 1.>Ein Auszubildender hat nach Abschluss der Prüfung einen für ein halbes Jahr befristeten AV bekommen<
2.>Danach erhielt er wieder einen für ein halbes Jahr befristeten AV. Jeweils ohne sachlichen Grund.<
3.>Er soll laut Planungen der Pers.Abtlg. jetzt evtl. wieder einen für ein Jahr befristeten AV bekommen, wieder ohne
sachlichen Grund < = zweimalige Verlängerung eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitvertrages innerhalb zwei
Jahren = gesetzlich korrekt.
Die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine
Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, muß ausdrücklich als Befristungsgrund angegeben sein und dann handelt es sich
um eine Befristung mit Sachgrund!
Eine Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, eine Befristung mit Sachgrund aber sehr wohl.
Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden
Zusamenfassung: der AG hat in Eurem Fall korrekt gehandelt, wenn in dem für Euch geltenden Tarifvertrag nichts anderes festgelegt ist. Nach Ablauf der zwei Jahre wäre eine weitere Befristung mit Sachgrund auch noch möglich.
12.03.2008 um 19:45 Uhr
nicoline, nach Deiner Begründung müsstest Du eigentlich zu einem anderen Schluss kommen, da ja vorher ein Ausbildungsverhältnis bestanden hat. Aber das Ergebnis ist richtig. ;-)
Wotan, in der amtlichen Begründung zum § 14 (2) steht ausdrücklich: "Wie bisher ist es zulässig, einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund mit einem Arbeitnehmer im Anschluss an die Berufsausbildung abzuschließen." guck mal unter: http://www.dashoefer.de/cgi-bin/news_more/news_more_print.pl?mitte=01&rechts=Detail&Article_ID=15192&NEWSCLASS_ID=
Da ist der Sachverhalt genau erklärt.
12.03.2008 um 21:03 Uhr
@ Lotte,
nach Deiner Begründung müsstest Du eigentlich zu einem anderen Schluss kommen, da ja vorher ein Ausbildungsverhältnis bestanden hat. Aber das Ergebnis ist richtig. ;-)<
Nicht nur das Ergebnis, auch die Begründung ist richtig, ein Ausbildungsverhältnis ist definitiv kein Arbeitsverhältnis im Sinne
des TZBefrG. :-))
12.03.2008 um 21:29 Uhr
nicoline, das war der entscheidende Satz, der in Deiner Begründung fehlte ;-))
13.03.2008 um 00:20 Uhr
Lotte, ääääh, sind wir hier im Examen???? ;-(( ?
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