Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - wie vorgehen?
Hallo liebes Forum,
wir brauchen Eure Tips: einem BR Mitglied soll außerordentlich gekündigt werden, Anhörung kam heute, die Begründung ist verhaltensbedingt und Vertrauensbruch, aber die Beweise sind in unseren Augen nicht haltbar: natürlih werden wir die Zustimmung verweigern, müssen wir dies großartig begründen oder wird dies erst dann gemacht, wenn der Arbeitgeber unsere Zustimmung vor dem Arbeitsgericht ersetzen will???
Hat jemand von Euch Tips zu Internet Links diesbezüglich, denn die Frist läuft.... .
Vielen Dank!!
Community-Antworten (6)
11.03.2008 um 00:45 Uhr
Müsst ihr nicht begründen. Gebt einfach keine Zustimmung - Schweigen kann hier NICHT als Zustimmung gedeutet werden - dann muss der Arbeitgeber aktiv werden. Wenn er klagt, und die Zustimmung ersetzt bekommen will, muss ER dem Gericht beweisen können, dass eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist.
11.03.2008 um 10:34 Uhr
In diesem Fall muss die Verweigerung nicht begründet werden, es wird aber in der Regel von Anwälten empfohen. An einen Katalog wie nach §102 Abs.3 ist man nicht gebunden. Begründet sich der Vertrauensbruch auf die Betriebsratsarbet kann das BR - Mitglied maximal aus dem BR ausgeschlossen werden, aber auch das ist nicht wirklich einfach. Der Fristauslauf ohne Reaktion des BR gilt als Verweigerung und die Zustimmung muss ersetzt werden. Wichtig ist noch das der Beschluss korrekt gefasst wird. z.B. betroffenes BR Mitglied ist auf jedem Fall von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, dafür ist unbedingt ein Ersatzmitglied zu laden. Zu diesem Thema sind Kommentare, wie z.B. der Fitting sehr hilfreich.
11.03.2008 um 10:45 Uhr
Hallo,
bin da etwas anderer Auffassung. Bei einer außerordentlichen Kündigung hat der BR drei Möglichkeiten: 1.) Bedenken äußern 2.) schweigen 3.) zustimmen
zu 1) In der Stellungnahme können beliebige Gründe, die gegen die Kündigung sprechen aufgeführt werde, Diese Form hat keine rechtliche Folgen. Eine eventuelle Klage des Arbeitnehmers hat bessere aussichten. zu 2) schweigen wird als Zustimmung gewertet (das gleiche gilt auch wenn der BR in seiner stellungnahme keine Gründe angibt) zu 3) sollte eigentlich nicht durch den BR erfolgen
Also wenn ich es richtig verstanden habe kommt für euch die Variante (1) in Betracht. Wenn alles nicht so haltbar ist wie geschildert, solltet ihr dem AG gegenüber eure Bedenken klar zum Ausdruck bringen. Und schön alles was einem einfällt notieren!
11.03.2008 um 10:59 Uhr
Guten Morgen,
danke Euch allen für die Antworten.
Natürlich werden wir die Zustimmng verweigern, denn die Beweise / Belege, die uns in der Anhörung vorlegt wurden, sind nicht haltbar. Nur wollen wir dem Arbeitsgeber nicht " zuviel Futter " geben, damit er sich eben auf genau diese Belege / Beweise bei einer Ersetzung unserer Zustimmung vorm Arbeitsgericht bereits zu gut vorbereiten kann.
Ich denke, wir sollten die Zustimmung verweigern, nur grob als Begründung schreiben, dass die Belege / Beweise, die uns vorlegt wurden, nicht haltbar sind und damit nicht die Anschuldigung gegen das BR Mitglied nicht haltbar sind, somit kein Vertrauensmißbrauch vorliegt und somit auch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Was meint Ihr???
Viele Grüße
11.03.2008 um 11:03 Uhr
Hab noch was vergessen,
Einfach mal im Netz der Netze Kündigung BR Mitglied eingeben - viele Hinweise wie z.B.: Quelle:http://www.ciao.de/Betriebsrate__Test_3025315
rechtliche Bewertung
11.03.2008 um 13:14 Uhr
@Hesse 8a Ich weiss nicht in welchen Gesetzen Du (heraus-)gelesen haben willst, dass ein Nichtverhalten als Zustimmung im § 103er BetrVG-Verfahren gelten soll! Es ist nämlich Unsinn!
Der BR soll einer ao Kündigung zustimmen. Verhält er sich nicht oder lehnt er die Zustimmung ab, muss der AG ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten.
@Colonia Man muss da nichts begründen...nur einfach die Zustimmung verweigern!
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BAG, Beschluss vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 - Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit Fundstellen: BAGE 65, 230-238; AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG 1972; EzA Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972; NZ
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