Gründung Wirtschaftsausschuss
Hallo liebe Forumsmitglieder!
Wir haben im September einen Wirtschaftsausschuss gegründet und diesen Beschluss dem AG mitgeteilt. Dieser zweifelt jetzt die Gründungsvoraussetzung an: wir seien nicht (i.d.R.) mehr als 100 Mitarbeiter und die Tendenz sei obendrein sinkend. Tatsächlich ist die Zahl der Mitarbeiter von 114 gesunken durch Altersteilzeit (passive Phase), Kündigungen und (Vor-)Ruhestand. Wir waren zum Zeitpunkt des Beschlusses möglicherweise nur noch 96 MA. Werden die 2 Geschäftsführer wie bei den BR-Wahlen nicht zur Betriebsgröße gezählt? Das wäre die erste Frage. Die zweite: welche Rolle spielt bei der Bemessung der Betriebsgröße die Zahl 51 MA? Die dritte Frage: wir haben mehr oder weniger 6 befristete Aushilfen im Betrieb, heißt, dass es mal mehr, mal weniger sind nach Bedarf und Auslaufen des Vertrags. Die Arbeitszeit beträgt jew. 20 Std./ Woche. Werden die Aushilfen analog zur BR-Wahl mitgezählt?
Vielen Dank!
Alex
Community-Antworten (3)
03.10.2019 um 10:25 Uhr
- Die Zahl 100 bezieht sich auf das Unternehmen und nicht nur den Betrieb.
- Bet schwankenden Zahlen von Aushilfen oder Leih-AN ist die gleiche Betrachtung anzustellen, wie bei der Zahl der AN bei den BR Wahlen., wobei der § 106 BetrVG nicht nur von wahlberechtigten AN spricht.
04.10.2019 um 13:48 Uhr
"Werden die 2 Geschäftsführer wie bei den BR-Wahlen nicht zur Betriebsgröße gezählt?"
Nein. Wie schon Krambambuli schrieb, ist im §106 BetrVG von Arbeitnehmern die Rede. Wer AN ist, wurde im §5 BetrVG definiert.
"Die zweite: welche Rolle spielt bei der Bemessung der Betriebsgröße die Zahl 51 MA?" Keine. Welche sollte sie denn spielen? §106 BetrVG gibt nur eine Grenze für die Anzahl der AN vor.
"[..] wir seien nicht (i.d.R.) mehr als 100 Mitarbeiter [..]" Das geht aus den Geschäftszahlen / Personalplanung hervor. Nur weil von möglicherweise geplanten 102 Stellen gerade 5 nicht besetzt sind, heisst das nicht, dass ihr i.d.R. weniger als 100 AN habt. Lasst euch die entsprechenden Zahlen zeigen oder bemüht einen externen Sachverständigen.
"Die dritte Frage: wir haben mehr oder weniger 6 befristete Aushilfen im Betrieb, heißt, dass es mal mehr, mal weniger sind nach Bedarf und Auslaufen des Vertrags. Die Arbeitszeit beträgt jew. 20 Std./ Woche. Werden die Aushilfen analog zur BR-Wahl mitgezählt?" Den Begriff "Aushilfen" kennt das BetrVG nicht. Sie sind AN. Auch AN in Teilzeit unterscheidet das BetrVG nicht von AN in Vollzeit, wenn es um die Ermittlung der AN-Anzahl geht. Wie viele davon aber i.d.R. im Unternehmen beschäftigt sind, müsst ihr selbst ermitteln. Da würde man einfach mal einen Blick in die Vergangenheit wagen und vor allen Dingen die Zukunftsprognose hinzuziehen.
12.10.2019 um 16:24 Uhr
Super, vielen Dank für Eure Hilfe! Das bestätigt meine Ansicht/Recherche. Jetzt hatte ich auch gelesen, dass in Unternehmen mit mehreren Betrieben, zuerst ein Gesamtbetriebsrat zu gründen sei und dieser den Wirtschaftsausschuss gründet. Wir sind ein zergliedertes Unternehmen mit zahlreichen Betrieben, die teilweise eindeutig Tendenzbetriebe sind. Exemplarische Zahlen: 2400 MA an drei Standorten, davon 800 MA in Tendenzbetreiben. An unserem Standort 10 GmbH & Co. KGs, von denen wir (hoffentlich) eine GmbH&Co. KG mit 103 Mitarbeitern sind und 9 weitere Betriebe, die unzweifelhaft weniger als 100 MA haben. Der Unternehmenszweck verfolgt ein Ziel, wobei wiederum einzelne Betriebe auch für die Tendenzbetriebe arbeiten. Jetzt gibt es ja 2 Möglichkeiten: entweder kann man uns als komplett rechtlich selbständig betrachten, dann müssten wir ja nur zählen, ob wir i.d.R. mehr als 100 MA beschäftigen ODER wir sind EIN Unternehmen und müssten (am Standort) einen Gesamtbetriebsrat gründen, bei dem wir die Tendenzbetriebe auslassen (rechtlich korrekt?), entsprechen mit den Betriebsräten einigen ... dann wären wir in jedem Fall ständig über 100 Mitarbeiter. Ziemlich kompliziert, oder? Einen Anwalt zu befragen macht bei Aussicht auf Erfolg ja sowieso Sinn, aber wir wollen uns nicht lächerlich machen ... wie seht ihr das?
Danke vorab! Alex
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