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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abmahnung eines MA wegen verspätetem Arbeitsbeginn, andere MA nicht - Habt ihr eine Idee was man hier machen könnte?

Y
yaq1
Jan 2018 bearbeitet

Ich habe ein Anliegen :

Ein Mitarbeiter klagtr bei uns gegen den AG. Die Abteilung wo er arbeitet wird demnächst verlagert. Er kann bedingt durch Sozialauswahl nicht gekündigt werden.

Jetzt hat er eine Abmahnung gekommen, weil er in 2 Monaten "zu spät" gestempelt hat. Einmal genau mit Arbeitsbeginn - einmal eine Min. später. Die Zeitabrechnung ist aber so ausgelegt, das er hier schon Arbeitszeitkürzung bekommt von wenigen Minuten.

Es gibt auch MA, die ebenfalls zu spät kommen - diese wurden bisher nicht abgemahnt. Wir vermuten hier, das bei dem MA ein Grund gesucht wird, diesen zu kündigen. Die Androhung hat er schon mit der Abmahnung erhalten.

Habt ihr eine Idee was man hier machen könnte ? Bzw. wenn er gekündigt werden sollte, hat man hier Wiederspruchsgründe ?

3.01202

Community-Antworten (2)

W
w-j-l

04.03.2008 um 13:52 Uhr

Wiedersprechen könnt ihr natürlich immer, wenn aus diesem Grunde gekündigt werden sollte. Grund: Unverhältnismäßigkeit.

Das die Zeit gekürzt wird, um die "Rüstzeit" nach dem Einstempeln, ist klar. Abgemahnt wird aber wohl nicht ein "Zeitbetrug", sondern die sicherlich die Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz. Die Tatsache, dass der AG solche Fehler bei anderen duldet, begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

DAH
Der alte Heini

05.03.2008 um 00:21 Uhr

w-j-l versteht man unter "Rüstzeit", dass der AN zum Beispiel spätestens um 5:45 Uhr Einstempeln muss, damit er um 6:00 Uhr am Arbeitsplatz ist, ansonsten hat der AG das Recht Ihn abzumahnen????

Möchte der AG das so haben, dann ist es auch möglich, wenn dann die "Rüstzeit" zur Arbeitszeit zählt und entsprechend vergütet wird. Ansonsten dürfte dem AG zugemutet werden entsprechende Zeiterfassungssysteme direkt am Arbeitsplatz zu installieren, um die Arbeitsaufnahme zu erfassen.

yaq1 Zählt die abgemahnte Zeit ( Rüstzeit) nicht zur Arbeitszeit dann dürften auch Abmahnungen nicht greifen.

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