Erstellt am 02.03.2008 um 18:51 Uhr von pirat
@Gizmo
was ist der Zweck einer Abmahnung( Rügerecht)!!...die arbeitsrechtliche Abmahnung wird als Vorstufe zur verhaltens- oder leistungsbedingten Kündigung angewandt...der BR will also den AG abmahnen, und im Wiederholungsfall... kündigen? *grübel*
Erstellt am 02.03.2008 um 19:12 Uhr von gizmo
Nein BR will dem AG nicht kündigen. Soll eine Abmahnung hinsichtlich der schlechten zusammenarbeit seitens des AG werden. AG gibt uns keine oder verspätete informationen so das der BR an seine Arbeit gehindert wird. Wollten nicht gleich mit ihm vor das gericht gehen wegen verstoß gegen § 23 Abs 3
Erstellt am 02.03.2008 um 19:43 Uhr von pirat
@Gizmo
§§ 78 (BetrVG) beinhaltet den Unterlassungsanspruch gegen jede Art der Behinderung. § 119 BetrVG stellt die Strafnorm für eine vorsätzliche Behinderung der Betriebsratsarbeit dar.
habt ihr eine GEW?
gucks du....
http://rostock.verdi.de/berufe_branchen_fachbereiche/8_-_medien_kunst_und_industrie/svz-kampagne/strafbare_behinderung_der_betriebsarbeit
Erstellt am 02.03.2008 um 20:05 Uhr von DonJohnson
hey pirat - warum kann ich den AG nciht rügen? klart kann der BR abmahnen - mit Hinweis auf den 119er kommt das gut, wenn der BR das durchzieht
Erstellt am 02.03.2008 um 20:14 Uhr von Mona-Lisa
@Don Johnson,
mit oder ohne Beschluss?
Erstellt am 02.03.2008 um 20:19 Uhr von pirat
@DJ
schrieb ich was von nicht können?... ich empfand es lediglich als infantilen Versuch....deren Zwecklosigkeit spätestens nach der Umsetzung zu erkennen wäre.
Erstellt am 02.03.2008 um 20:25 Uhr von Gizmo
Ja danke meine lieben Mitstreiter aber was ist nun mit dem Beschluss??
Erstellt am 02.03.2008 um 20:57 Uhr von peanuts
Wenn der AG zunächst einmal "gerügt" werden soll, ist das vollkommen in Ordnung. Dann aber schriftlich und mit Beschluss durch´s Gremium!