Erstellt am 25.09.2019 um 15:33 Uhr von celestro
"§ 46 BetrVG:
(1) An den Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen."
ziemlich eindeutig, oder nicht?
Erstellt am 25.09.2019 um 15:41 Uhr von Querulant1961
Zur Betriebsratssitzung nur, wenn das ein Viertel der BR-Mitglieder das beantragt (s. BetrVG § 31). Und eben nur beratend. Was auch immer das ist ... ;-)
An Betriebsversammlungen kann ein Vertreter der im Betrieb vertretenden Gewerkschaft(en) beratend teilnehmen (s. BetrVG § 46)
Erstellt am 25.09.2019 um 17:27 Uhr von Kratzbürste
Da sollte man immer auch § 2 Abs. 1 BetrVG im Blick haben.