Erstellt am 29.02.2008 um 12:49 Uhr von Mona-Lisa
@alexandro,
was sagt der Betriebsrat zur Kündigung (Anhörung)?
Erstellt am 29.02.2008 um 12:55 Uhr von Der alte Heini
alexandro
Wie viel Monate dauerte die Probezeit?
Erstellt am 29.02.2008 um 12:57 Uhr von alexandro
der betriebsrat ist nicht einverstanden mit der kündigung, die geschäftsleitung besteht darauf und behauptet der angestellte hätte die probezeit nicht bestanden , die probezeit dauerte 6 monate und der vertrag war bzw ist für ein jahr ausgestellt bis ende august 2008.
Erstellt am 29.02.2008 um 12:58 Uhr von packer
hi alexandro,
Monas frage ist berechtigt weil ein widerspruch des BR zu einer kündigungsanhörung einfluss auf den lohnfortzahlungsanspruch hat. zweite frage ist, um was für eine kündigung es sich hier handelt. es handelt sich warscheinlich um eine kündigung innerhalb der probezeit und der AG hat warscheinlich die frist verpennt?
hier spielt auch der sogenannte annahmeverzug des AG eine rolle, der z.b. im feb. newsletter dieses institutes beschrieben wird:
Annahmeverzug, Vergütungsanspruch
Begriff des Annahmeverzugs
Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitskraft persönlich (§ 613 BGB), am richtigen Ort (Betrieb), zur richtigen Zeit (vereinbarte Arbeitszeit) und im arbeitsfähigem Zustand (z.B. nicht arbeitsunfähig krank) an und der Arbeitgeber lehnt das Angebot ab, z.B. durch unberechtigtes Hausverbot oder bei unwirksamer Kündigung.
Nach § 295 BGB genügt jedoch das wörtliche Angebot des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber vorher erklärt hat er werde die Arbeitsleistung nicht annehmen oder er dem Arbeitnehmer die zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit erforderlichen Betriebs- oder Hilfsmittel nicht zur Verfügung stellt.
Der Arbeitgeber gerät bei unberechtigter fristloser Kündigung sofort und bei unberechtigter ordentlicher Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist in Annahmeverzug wenn er den Arbeitnehmer nicht auffordert die Arbeit aufzunehmen. Ein wörtliches oder tatsächliches Angebot des Arbeitnehmers ist somit entbehrlich.
War der Arbeitnehmer bei Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig erkrankt gerät der Arbeitgeber nur in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mitgeteilt hat und seine Arbeitswilligkeit mitteilt.
Hat das Arbeitsgericht entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht beendet wurde und hat es auch selbst das Arbeitsverhältnis nicht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, § 9 KSchG, so muss der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn für die Zeit vom Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bis zum Wiedereintritt nachzahlen. Hat der Arbeitnehmer zwischenzeitlich z.B. Lohnersatzleistungen erhalten, so werden diese angerechnet, § 615 S. 2 BGB, siehe auch § 115 SGB X. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber geht auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
sorry für soviel c&p aber es passt hier hin...
gruß vom packer
Erstellt am 29.02.2008 um 13:01 Uhr von Angi1
Hallo Alexandro,
sollte das Kündigungschutzgesetz greifen, (länger als 6 Monate beschäftigt) und der Betriebsrat widerspricht der Kündigung nach § 102 BetrVG und der Arbeitnehmer hat Klage auf Feststellung bei Arbeitsgericht erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgehoben ist, so muss ihn der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen.
Aber in deinem Fall (1Tag) kommen mir so einige Zweifel mit dem Ende der Probezeit.
MfG
Angi1
Erstellt am 29.02.2008 um 13:12 Uhr von Mona-Lisa
@Angi1,
naja, ein Tag ausserhalb der Probezeit ist nun mal nicht mehr innerhalb..........
Und dass es da Toleranzen gäbe, wär mir neu. :-)
Erstellt am 29.02.2008 um 13:22 Uhr von alexandro
@Angi1
ja so stehts auch bei der klageschrift des arbeitnehmers.. aber er hat erst an dem tag wo seine probezeit abgelaufen ist, die kündigung zum gegenzeichnen "rückdatiert um ein Tag" gekriegt , und ne schrifftliche kündigung zu hause gar nicht bekommen da der arbeitgeber verpennt hat und erst abends am tag der kündigung am briefkasten des nachbarn mit denn falschen namen des arbeitnehmers reingeschmiesen!
Das Problemm ist nur der Arbeitgeber hat ihn gesagt er kann bzw darf nicht mehr arbeiten, heute war sein letzter Tag in der Kündigungsfrist!
Und er hat sich willig erklärt weiter zu arbeiten am Montag?
Was genau kann er jetzt tun? Arbeitsamt oder nochmal zum Gericht???
Warum kommen dir zweiffel wegen einen tag ?
Erstellt am 29.02.2008 um 16:50 Uhr von Petrus
@alexandro:
1. Arbeitsamt ist Pflicht - so schnell wie möglich (für den Fall, dass die Kündigung doch berechtigt war - sonst gibts kein ALG).
2. Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang eingereicht werden. Die Stellungnahme des BR liegt dem ArbN doch sicherlich vor? Und der Nachbar kann bestimmt bezeugen, dass a) der Brief in seinem Briefkasten war und b) wann er den Brief dem ArbN übergeben hat.