Erstellt am 23.09.2019 um 11:06 Uhr von celestro
SBV Wahl Arbeitszeit
"Ihr Arbeitgeber muss auch den Ausfall der Arbeitszeit hinnehmen, den die Durchführung der Wahl mit sich bringt. Das bedeutet, dass die eigentliche Wahl während der Arbeitszeit im Betrieb durchgeführt werden darf. Eine Minderung des Arbeitsentgelts der Mitarbeiter ist nicht zulässig, § 37 Abs. 2, 3 BetrVG. Den Mitgliedern des Wahlvorstands ist deshalb auch die Arbeitsbefreiung zu gewähren, die zur Erfüllung dieses Amts erforderlich ist."
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Erstellt am 23.09.2019 um 11:10 Uhr von Kratzbürste
§ 177 Abs.6 SGB IX ist doch eindeutig. Sollte der Arbeitgeber mal lesen.