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Rechte des Gesamtbetriebsrates

G
geckla
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unser BR-Gremium hat ein Problem mit dem Gesamt-BR. Wir haben vor einiger Zeit unserem GBR eine Gesamt-Betriebsvereinbarung bzgl. Arbeitszeit in Auftrag gegeben. Hierzu gab es bereits eine Arbeitsgruppe, die ebenfalls schon Zeit und "Schweiß" investiert hat. Lange Zeit geschah so gut wie nichts mehr dazu, und nun haben wir "per Zufall" erfahren, dass die GBV (woher der Entwurf dazu kam, weiß bei uns keiner) bereits mit der Geschäftsleitung abgeschlossen ist. Ist das denn rechtens? Können die GBR-Mitglieder (in unserem Fall 4 Personen) tatsächlich über die Köpfe der einzelnen Betriebsräte hinweg entscheiden? Ich dachte immer, die GBR-Mitglieder sind Entsandte der einzelnen BR-Gremien und sollen im Sinne der Gremien - und vor allem erst nach RS mit ihnen - entscheiden. Gem. BetrVG § 50 II 2 kann man sich die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. Muss das in jedem einzelnen Fall aufs Neue und ausdrücklich geschehen? Die Mehrheit unseres BR-Gremiums ist mit der GBV absolut nicht einverstanden (weil sie im Vergleich zur Ist-Situation eine Verschlechterung darstellt) und möchte gegen diesen Beschluss etwas unternehmen. Ist das überhaupt noch möglich?

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Community-Antworten (10)

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Petrus

25.02.2008 um 18:17 Uhr

GBV abgeschlossen - Ist das denn rechtens?

Ihr habt den GBR nach § 50 (2) BetrVG beauftragt - idR kann er damit eine BV für euch abschließen. Eine GBV ist was anderes - die könnt ihr nicht "beauftragen", dafür ist der GBR kraft Gesetzes zuständig.

Können die GBR-Mitglieder (in unserem Fall 4 Personen) tatsächlich über die Köpfe der einzelnen Betriebsräte hinweg entscheiden?

Wenn ihr Euch die Entscheidung nicht vorbehalten habt, ja.

Ich dachte immer, die GBR-Mitglieder sind Entsandte der einzelnen BR-Gremien und sollen im Sinne der Gremien

Ja.

  • und vor allem erst nach RS mit ihnen - entscheiden.

Nein. Es gibt einen Unterschied zwischen "sollten" und "müssen".

Gem. BetrVG § 50 II 2 kann man sich die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. Muss das in jedem einzelnen Fall aufs Neue und ausdrücklich geschehen?

"...eine Angelegenheit..." "...dabei..." - also jedesmal aufs neue. Und wenns nicht ausdrücklich dasteht, habt ihr Euch nichts vorbehalten.

Die Mehrheit unseres BR-Gremiums ist mit der GBV absolut nicht einverstanden (weil sie im Vergleich zur Ist-Situation eine Verschlechterung darstellt) und möchte gegen diesen Beschluss etwas unternehmen. Ist das überhaupt noch möglich?

Zwei Fragen: Ist eine GBV rechtlich zulässig? Oder wurde eine BV abgeschlossen, die der GBR in eurem Auftrag verhandelt hat?

  • rechtlich zulässige GBV: Pech gehabt.
  • rechtlich unzulässige GBV: vom ArbGer im Beschlussverfahren feststellen lassen, dann gilt die alte weiter
  • in eurem Auftrag ausgehandelte und abgeschlossene BV: unter Beachtung der Fristen kündigen und neu (selbst) verhandeln
DAH
Der alte Heini

25.02.2008 um 19:13 Uhr

geckla Sollte der GBR eine BV über das genannte Thema abgeschlossen haben, so dürft Euch dass doch nicht verborgen geblieben sein. Auch ein GBR handelt nur auf Beschluss. Da von eurem BR auch Kollegen in dem GBR vertreten sind, müssten die doch auch an dem entsprechenden Beschluss beteiligt gewesen sein. Wenn nicht, solltet Ihr nachforschen ob alles mit rechten Dingen zugegangen ist.

G
geckla

26.02.2008 um 13:53 Uhr

@Petrus Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das wirft aber auch schon die nächste Frage auf. Wie finde ich heraus, was wir abgeschlossen haben? Gibt's da irgendwelche Quellen zum Nachlesen? Meine "älteren" BR-Kollegen wissen leider auch nichts von dem Unterschied, wann der GBR eine GBV bzw. "nur" eine BV abschließt.

@Der alte Heini Ja, diese Frage müssen wir uns gefallen lassen. Aber scheinbar spielen unser Vorsitzender und der Stellvertreter (diese beiden sind unsere GBR-Mitglieder) ein perfektes Versteckspiel mit uns. Und wir waren bisher leider so naiv und haben uns darauf verlassen, dass a) alles seine Richtigkeit hat und wir uns b) darauf verlassen können, immer über alles - und zeitnah - informiert zu werden.

P
Petrus

26.02.2008 um 14:16 Uhr

Naja, wenn euch eure Delegierten nicht sagen können (oder wollen), was sie abgeschlossen haben... Ansonsten in der PersAbt nachfragen.

Die Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ist zunächst erstmal Sache des lokalen BR. Es ist also sehr gut möglich, dass ihr unter Punkt 2 oder 3 meiner Aufzählung oben fallt. Der GBR ist nur_dann zuständig, wenn eine gleichartige Regelung in mehreren Betrieben zwingend erforderlich ist (z.B. weil sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten oder einheitliche Servicezeiten versch. Filialen branchenüblich sind). Näheres zum Nachlesen findet sich in den Kommentierungen zum § 50 BetrVG

HTH

U
uhu

26.02.2008 um 15:43 Uhr

@geckla eure beiden GBR Mitglieder (BRV+sBRV) umgehend zur Stellungnahme auffordern und euch aufzuklären; evtl. gem. § 49 BetrVG die beiden aus dem GBR abberufen und neue GBR Mitglieder entsenden (§ 47 Abs. 2 BetrVG)

DAH
Der alte Heini

26.02.2008 um 19:24 Uhr

geckla Ein BR handelt nur im Willen der Mehrheit seiner Mitglieder. Somit sollte der Vors und Stellv sofort von den beiden Ämtern abgewählt werden. Zusätzlich sollten die Kollegen aus dem GBR abberufen werden.

Ist der BR weder vom AG noch vom GBR offiziell über eine Vereinbarung informiert worden, kann der BR doch nur so handeln als wenn es keine BV gibt und somit in genannter Angelegenheit im vollen Umfang seine Rechte einfordern. Es ist doch nicht Aufgabe eines BR Betriebsvereinbarungen des GBR zu suchen, um seine Rechte entsprechend anzupassen.

Wird dem BR die BV vorgelegt sollte der BR prüfen ob die Vereinbarung rechtmäßig zustande gekommen ist. Ansonsten sollte die BV angefochten werden, somit würde vom ArbG festgestellt ob die BV gültig ist oder nicht.

G
geckla

27.02.2008 um 17:07 Uhr

@Petrus Ich muss wohl weiter ausholen. Mit der GBV sollte eine Regelung für eine "Flexible Arbeitszeit für Angestellte" geschaffen werden. Unsere gewerbl. Mitarbeiter haben Zeiterfassung und Zeitkonten - für die Angestellten gibt es so etwas nicht. Deshalb eben der Versuch, mit der BV einen Schritt in diese Richtung zu gehen. In Betrieb A sind, sagen wir, etwa 20 Angestellte betroffen. In Betrieb B allerdings die Mehrzahl von ca. 1.500 Mitarbeitern. Meines Erachtens ist es nicht zwingend erforderlich, dass die gleiche Regelung in beiden Betrieben existiert. Ich verstehe es noch immer so, dass wir (BR-Gremium) den GBR mit der Regelung beauftragt haben, und es nicht sowieso zwingend die Aufgabe des GBRs war. Somit wurde doch dann aber eine BV abgeschlossen, die für beide Betriebe gilt - und NICHT eine GBV? Oder, verstehe ich das falsch? - Wenn das nun alles so richtig sein sollte, was ist dann mit unserer vermeintlichen "GBV"? Ist die nichtig und nicht wirksam? Und muss als "BV" neu beschlossen werden? (Ist so ein "Formfehler" ausschlaggebend?)

@uhu und Der alte Heini Wir bekommen demnächst in einer Sondersitzung den Inhalt der GBV erklärt, damit wir sie gegenüber unseren Kollegen bei Rückfragen vertreten können. Somit sind wir auch offiziell informiert. Das mit dem "Abberufen" und "Abwählen" ist gar nicht so einfach und sollte gut überlegt und begründet werden.

DAH
Der alte Heini

27.02.2008 um 21:44 Uhr

geckla wurde dem GBR den überhaupt genanntes Thema zur selbständigen Erledigung übergeben oder sollte nur eine entsprechende BV erarbeitet werden. Hier kommt es explizit auf den Auftrag an, den der BR an den GBR gegeben hat.

Richtig ist, dass man immer eine Abberufung gut überlegen sollte, vor allen Dingen sollten Nachfolger zur Verfügung stehen. Aber eine Begründung kann aber muss der BR nicht abgeben.

P
Petrus

28.02.2008 um 10:53 Uhr

Ich würde sagen, euer GBR hat eine gleichlautende BV für beide Betriebe abgeschlossen. Der Rechtsirrtum in der Überschrift und im Geltungsbereich (meist §1) wird in aller Regel von einer "salvatorischen Klausel" in der Vereinbarung abgefangen - und es gilt, was der Vereinbarung am nächsten kommt. Statt einer GBV für alle MA im Unternehmen ist das dann wohl eine (gleichlautende) BV, die für jeweils alle MA der jeweiligen Betriebe im Gesamtunternehmen gilt. Es muss also vermutlich erstmal nichts neu beschlossen werden. Der entscheidende Unterschied liegt dann aber in der Kündigung: Eine GBV kann (arbeitnehmerseitig) nur der GBR kündigen; eine von GBR in eurem Namen abgeschlossene BV könnt ihr kündigen.

Ob sie gültig und (als BV!) wirksam ist, hängt an der Frage, die Heini gestellt hat - und daran, ob ihr dann die Nichtigkeit arbeitsgerichtlich feststellen lasst.

G
geckla

28.02.2008 um 11:36 Uhr

@Petrus und Der alte Heini VIELEN Dank nocheinmal für Eure Hilfe und die geduldigen Erklärungen. Ich vermute nur, dass es an unserem Auftrag an den GBR hakt, und dass niemand in unserem Gremium weiß, welche Möglichkeiten wir bei solch einem Auftrag trotzdem haben! Na gut, solche Fehler macht man hoffentlich nur einmal. ICH werde das nächste Mal auf jeden Fall besser aufpassen - und mich beim BRV und sBRV weiterhin unbeliebt machen. ;-) Mal sehen, ob meine BR-Kollegen mutig genug sind, die BV ggf. wieder zu kündigen.

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