Erstellt am 23.10.2007 um 12:31 Uhr von sbv
Möglicherweise helfen die §§ zum Konzernbetriebsrat (BetrVG ab §54) weiter. Da die Thematik etwas Komplex ist, solltest Du auch eine Kommentierung (z.B. Fitting) dazu lesen.
Erstellt am 23.10.2007 um 12:41 Uhr von Marcus
" Nur als GBR hat man u.a. die Möglichkeit im Wirtschaftsausschuss Einsicht in die Unterlagen des Unternehmens zu nehmen! "
Wieso das?
Erstellt am 24.10.2007 um 12:23 Uhr von Chris10271
Ein Wirtschaftsausschuss kann erst mit mind. 100 AN gegründet werden, diese haben wir nicht. Daher geht nur ein Umweg über den GBR, ggf. auch Konzernbetriebsrat (noch nicht alles gelesen).
Erstellt am 24.10.2007 um 12:47 Uhr von Marcus
Bsesorg Dir mal eine aktuelle Version des BetrVG. Deine ist veraltet.
Erstellt am 24.10.2007 um 15:09 Uhr von Chris10271
Mein BetrVG ist aktuell §106, sag mir doch bitte wonach Du Dich richtest, wenn nicht nach §106. Hier geht es aber in erster Linie um die Gründung eines GBR oder KonzernBR. Also, wenn mir jemand dazu eine Antwort geben könnte wäre ich sehr froh. Danke
Erstellt am 24.10.2007 um 16:02 Uhr von Marcus
In § 106 sind die Voraussetzungen und die Aufgaben definiert.
"In allen UNTERNEHMEN mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten AN ..."
Voraussetzung ist also die Größe des Unternehmens und nicht des Betriebes.
In § 107 ist die Bestellung und Zusammensetzung geregelt:
"... werden vom Betriebsrat ... bestimmt. Besteht ein GBR, so bestimmt dieser die Mitglieder ...