Bildung eines Gesamtbetriebsrates nur mit einem BR
Hallo! Wir haben eine Frage wegen der Bildung eines Gesamtbetriebsrates (GBR). Unser BR befindet sich in Berlin und ist eine Niederlassung (NL) eines größeren Konzerns, nur in unserer NL befindet sich ein BR, alle anderen NL haben keine BR. Zur Gründung eines GBR sind eigentlich mindestens zwei BR (von verschiedenen NL) notwendig. Gibt es auch als alleiniger BR die Möglichkeit der Gründung ein GBR? Im Konzern gibt es noch weitere BR, diese gehören aber nicht zu unserem Bereich. Nur als GBR hat man u.a. die Möglichkeit im Wirtschaftsausschuss Einsicht in die Unterlagen des Unternehmens zu nehmen! Ich hoffe, Ihr habt Tips die uns in dieser wichtigen Frage weiterhelfen. Danke im Voraus.
Beispiel: Konzern Mustermann, darunter Mustermann AG (mehrere BR) = GBR vorhanden und Mustermann GmbH (nur ein BR in Berlin)
In der AG und in der GmbH gibt es BR, aber eine Gründung eines GBR kombiniert ist nicht möglich.
Community-Antworten (6)
23.10.2007 um 14:31 Uhr
Möglicherweise helfen die §§ zum Konzernbetriebsrat (BetrVG ab §54) weiter. Da die Thematik etwas Komplex ist, solltest Du auch eine Kommentierung (z.B. Fitting) dazu lesen.
23.10.2007 um 14:41 Uhr
" Nur als GBR hat man u.a. die Möglichkeit im Wirtschaftsausschuss Einsicht in die Unterlagen des Unternehmens zu nehmen! "
Wieso das?
24.10.2007 um 14:23 Uhr
Ein Wirtschaftsausschuss kann erst mit mind. 100 AN gegründet werden, diese haben wir nicht. Daher geht nur ein Umweg über den GBR, ggf. auch Konzernbetriebsrat (noch nicht alles gelesen).
24.10.2007 um 14:47 Uhr
Bsesorg Dir mal eine aktuelle Version des BetrVG. Deine ist veraltet.
24.10.2007 um 17:09 Uhr
Mein BetrVG ist aktuell §106, sag mir doch bitte wonach Du Dich richtest, wenn nicht nach §106. Hier geht es aber in erster Linie um die Gründung eines GBR oder KonzernBR. Also, wenn mir jemand dazu eine Antwort geben könnte wäre ich sehr froh. Danke
24.10.2007 um 18:02 Uhr
In § 106 sind die Voraussetzungen und die Aufgaben definiert.
"In allen UNTERNEHMEN mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten AN ..."
Voraussetzung ist also die Größe des Unternehmens und nicht des Betriebes.
In § 107 ist die Bestellung und Zusammensetzung geregelt:
"... werden vom Betriebsrat ... bestimmt. Besteht ein GBR, so bestimmt dieser die Mitglieder ...
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