Erstellt am 25.02.2008 um 06:41 Uhr von H.M
Hallo,
Solange die Leitende Funktion nur die Leitung einer Abteilung betrifft und nicht die definition eines Leitenden Angestellten erfüllt (§ 5 Absatz (3) BetrVG ) ist nichts dagegen einzuwenden.
H.M
Erstellt am 25.02.2008 um 23:51 Uhr von Der alte Heini
moby73000
Solange genannte Person kein leitender Angestellter
im Sinne des BetrVG ist, kann sie in den BR gewählt
werden und dort Ämter übernehmen.
Ich frage mich nur, wer wählt so etwas in den Betriebsrat.