Erstellt am 22.02.2008 um 13:14 Uhr von Kölner
@Kessie
Beide und § 40 BetrVG
Erstellt am 22.02.2008 um 15:23 Uhr von Der alte Heini
Kessie
Der Kommentar von Prof. Däubler ist sehr arbeitnehmerfreundlich ausgelegt.
Der Kommentar von Fitting, usw. dürfte wohl der Handkommentar sein, der derzeit am häufigsten benutzt wird.
Übrigens bin ich der Meinung, dass der BR nur Anspruch
auf ein BetrVG mit Kommentar hat.
Erstellt am 22.02.2008 um 15:49 Uhr von betriebliche trübung
ich bin der meinung, dass die erforderlichkeit (und nur die!) dem gremium vorschreibt, ob es einen anspruch auf zwei oder mehr kommentare gibt. wenn der arbeitgeber das nicht glaubt, kann er es ja auf einen rechtsstreit ankommen lassen.
Erstellt am 22.02.2008 um 16:00 Uhr von Kölner
@Der alte Heini
Stimmt. Da bist Du völlig mit Dir im Reinen.
An Deiner Stelle würde ich auch nur eine Meinung akzeptieren!
Erstellt am 22.02.2008 um 16:14 Uhr von paula
@betriebliche trübung
aber einem BR von "normaler" Größe wird im Regelfall kaum darlegen können warum es erforderlich ist mehr als einen aktuellen Kommentar zu benötigen. Wirtschaftlich klug mag ein solcher Rechtstreit für den AG kaum sein aber vielleicht geht es ihm ja ums Prinzip...
Erstellt am 22.02.2008 um 17:08 Uhr von betriebliche trübung
@paula: stimmt, das wird schwierig. aber man könnte ja mal in der personalabteilung schnüffeln gehen, welche kommentierungen dort benutzt werden (ach... könnten sie mir mal den dkk/fitting rüberreichen? :-))
alternativ, wenn die kommentierungen gut versteckt sind, könnte man auch mal schauen, mit welchen kommentierungen der AG seine argumente untermauert (dann muss man allerdings im zweifelsfall ganz viel googlen).
Erstellt am 22.02.2008 um 17:20 Uhr von paula
was soll es Dir denn bringen wenn der AG mehr als einen Kommentar hat? Jetzt sag bitte nicht: Waffengleichheit! Es gibt immer noch den Irrglauben unter BR, dass der Gesetzgeber oder die Rechtssprechung das irgendwo verankert hätte. Dem ist nicht so. Das mußten gerade erst ein Dutzend BRs unseres Konzerns feststellen. Die wollten erst einen Internetzugang, dann Internetzugang mit juris-zugang und letztendlich Literatur. Argument insbesondere: Waffengleichheit.... Die Gerichte sahen es anders....
Der BR bekommt das was er zur Aufgabenerledigung braucht!
Erstellt am 22.02.2008 um 19:28 Uhr von DonJohnson
Ich verstehe die Diskussion nicht - selbst der Fitting hat ne RN wo difiniert ist, dass auch verschiedene Komentare wichtig sein können um die Sache aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten! Ergo hat Kölner Recht - beide!!!
Erstellt am 22.02.2008 um 21:05 Uhr von betriebliche trübung
@paula: was ist los? war doch nur eine empfehlung. für den rest: 88048.
Erstellt am 23.02.2008 um 00:38 Uhr von Der alte Heini
Don Johnson
wenn im Fitting unter einer RN zu finden ist,
-dass auch verschiedene Kommentare wichtig sein können um die Sache aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten-
heißt das noch lange nicht das der BR mehrere beanspruchen kann.
Den WICHTIG ist keine Formulierung aus dem sich der Gedanke eines Anspruchs herleiten läßt, es ist lediglich ein Hinweis.
Erstellt am 23.02.2008 um 15:08 Uhr von pirat
Ahoi, lieblicheTrübung
du hattest Recht mir deiner Meinung....gutes Spürnäschen .-)
@all
als Info...
LAG Bremen, Beschluss vom 03.05.1996 - Aktenzeichen 4 TaBV 46/95; 4 TaBV 20/96
(Vorinstanz: ArbG Bremen - 4a BV 61/95 - 06.06.95)
(Betriebsrat: Anspruch auf Sachmittel: Fachliteratur)
1. a) Der Arbeitgeber muß jedem Betriebsratsmitglied gemäß § 40 BetrVG eine Sammlung der gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu überwachenden Gesetze und Verordnungen zur Verfügung stellen, und zwar stets in der neuesten Auflage, wenn seit der den Betriebsratsmitgliedern zur Verfügung stehenden Auflage sich wesentliche Änderungen in den ......
2. Einen neunköpfigen Betriebsrat ist auch ein Exemplar der neuesten Auflage des "Schaub" "Arbeitsrechtshandbuch" zur Verfügung zu stellen. ....
http://www.ra-puzicha.de/Kosten%20und%20Sachaufwandt.htm
Erstellt am 23.02.2008 um 19:38 Uhr von Der alte Heini
Aber bitte nicht aus vorstehenden Text schließen, dass jedem BR Mitgl nun ein BetrVG mit Kommentar zur Verfügung gestellt werden muss, sondern "nur" eine Sammlung entsprechender Gesetze und Verordnungen.