Nebenbeinummer,
*Aber was hilft es, dass Du das findest :-)*
Ich finde, das hilft rtjum mindestens als Denkanstoß, das auch zu finden und zu behaupten und unterstützt wird er vielleicht durch diesen Auszug aus dem Kommentar:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 40 BetrVG, 4. Fachliteratur
So stehen jedem BR, auch wenn er aus einer Person besteht, ein Kommentar zum BetrVG in der neuesten Auflage als der unentbehrlichen rechtlichen Grundlage seiner Tätigkeit (so auch BAG 26. 10. 94, NZA 95, 386 = BB 95, 878 mit Anm. Molls = AiB 95, 468 mit Anm. Rudolph; ErfK-Eisemann, Rn. 17; Fitting, Rn. 120; GK-Weber, Rn. 134; HSWGN-Glock, Rn. 91; Richardi-Thüsing, Rn. 70; Besgen, a. a. O.; Bulla, DB 74, 1622; Ehrich/Hoß, NZA 96, 1075, 1082; Kort, NZA 90, 598 [599]) sowie alle BetrVG-Kommentare zu, auf die sich der AG bezieht (a. A. GK-Weber, a. a. O.). Die Erforderlichkeit beschränkt sich nicht auf eine kommentierte Fassung. Um unterschiedliche Sichtweisen kennenzulernen, können mehrere aktuelle Kommentare von verschiedenen Autoren erforderlich sein (ArbG Halberstadt 17. 6. 98, AiB 98, 585 mit Anm. Wedde; zustimmend für mittlere und große Betriebe Fitting, a. a. O.). Der BR hat ein Wahlrecht (BAG, a. a. O.). Dieses beinhaltet auch die Entscheidung, bei einer Neuauflage an dem bisherigen Kommentar festzuhalten oder eine andere Ausgabe zu wählen, wobei er dann auch Anspruch auf die neueste Auflage hat (BAG, a. a. O.; LAG Rheinl.-Pfalz 18. 11. 99, AuR 00, 97). Die Betriebsgröße ist nicht entscheidend. Der BR in kleinen Betrieben hat kein geringeres Informationsbedürfnis als der eines Großbetriebs, zumal die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Wesentlichen gleich sind (vgl. auch BAG 21. 4. 83, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972). In mittleren und größeren Betrieben sind dem BR mehrere und ggf. verschiedene Kommentare zum BetrVG zur Verfügung zu stellen (vgl. Hässler, S. 75; a. A. offenbar Kühner, S. 180). Kommentare können weiterhin für folgende Gesetze in Betracht kommen: AZO, ArbGG, KSchG, EFZG, MuSchG, SGB IX, JArbSchG, BBiG, BUrlG (Sandvoss, a. a. O.; Kühner, S. 179; GK-Weber, Rn. 110; für mittlere und größere Betriebe Fitting, Rn. 119; GL, Rn. 43; vgl. auch Kort, a. a. O.; BayVGH 13. 4. 94, PersR 94, 525; LAG Rheinl.-Pfalz, a. a. O.; enger HSWGN-Glock, Rn. 93; Richardi-Thüsing, a. a. O., zur Mitbenutzung). Auch eine Monographie zum Ordnungswidrigkeitengesetz nach dem BetrVG ist zur Verfügung zu stellen (ArbG Darmstadt 5. 3. 96, AiB 96, 482 mit Anm. Schmidt).