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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Däubler wo günstig?

R
rtjum
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

weiß evtl jemand wo man den Däubler günstiger als zu dem normalen Preis von €98,00 den man überall im Net findet erhalten kann. Da ich mir den privat zulegen will, würde ich natürlich gerne sparen.

gruß rtjum

1.40707

Community-Antworten (7)

W
wölfchen

27.01.2011 um 11:07 Uhr

. . . meines Wissens nach haben wir in Deutschland bei Büchern immer noch die Preisbindung. Günstiger erwerben kannst Du den Däubler eventuell, indem Du die letzte Ausgabe vor der aktuellen erwirbst, wenn Du damit leben kannst, nicht das brandaktuellste Werk zu haben . . .

R
rkoch

27.01.2011 um 17:20 Uhr

Entsprechend: Als Betriebsrat steht Dir immer die aktuellste Version eines Werks zu. Wenn Du also mal wieder eine aktuellere Auflage durch den AG besorgst frag ihn doch einfach ob er etwas dagegen hat, wenn Du die ältere Auflage Deiner privaten Bibliothek einverleibst anstatt sie im obersten Fach des Bücherregals oder in der Rundablage (je nachdem was bei Euch üblich ist) abzulegen. Eine Frage ist keine Klage.

Wenn Du auch immer die aktuelle Version zuhause haben willst kommst Du ohnehin nicht darum herum sie Dir regelmäßig zu kaufen.

N
nicoline

27.01.2011 um 21:33 Uhr

ergänzend zu rkoch:

gibt es auch gebraucht Jg 2008 für um die 30 € unter www.a....n.de

R
rtjum

28.01.2011 um 08:32 Uhr

Hallo,

Danke für die Antworten. @rkoch -> wieviele Exemplare und wieviele verschiedene Kommentare stehen denn einem 13-Gremium zu, unser BRV meint und konnte sich damit auch durchsetzen, dass der Fitting ausreichend ist.

gruß rtjum

L
Lotte

28.01.2011 um 17:09 Uhr

rtjum, ich finde durchaus, dass einem 13er Gremium auch das "Betriebsratswissen Online" vom Bundverlag zusteht. Der Zugang gilt dann auch von zu Hause aus und umfasst die aktuelle Ausgabe des Däublers und den Schoof.

N
Nebenbeinummer

28.01.2011 um 18:52 Uhr

Aber was hilft es, dass Du das findest :-)

N
nicoline

28.01.2011 um 20:03 Uhr

Nebenbeinummer, Aber was hilft es, dass Du das findest :-) Ich finde, das hilft rtjum mindestens als Denkanstoß, das auch zu finden und zu behaupten und unterstützt wird er vielleicht durch diesen Auszug aus dem Kommentar:

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 40 BetrVG, 4. Fachliteratur

So stehen jedem BR, auch wenn er aus einer Person besteht, ein Kommentar zum BetrVG in der neuesten Auflage als der unentbehrlichen rechtlichen Grundlage seiner Tätigkeit (so auch BAG 26. 10. 94, NZA 95, 386 = BB 95, 878 mit Anm. Molls = AiB 95, 468 mit Anm. Rudolph; ErfK-Eisemann, Rn. 17; Fitting, Rn. 120; GK-Weber, Rn. 134; HSWGN-Glock, Rn. 91; Richardi-Thüsing, Rn. 70; Besgen, a. a. O.; Bulla, DB 74, 1622; Ehrich/Hoß, NZA 96, 1075, 1082; Kort, NZA 90, 598 [599]) sowie alle BetrVG-Kommentare zu, auf die sich der AG bezieht (a. A. GK-Weber, a. a. O.). Die Erforderlichkeit beschränkt sich nicht auf eine kommentierte Fassung. Um unterschiedliche Sichtweisen kennenzulernen, können mehrere aktuelle Kommentare von verschiedenen Autoren erforderlich sein (ArbG Halberstadt 17. 6. 98, AiB 98, 585 mit Anm. Wedde; zustimmend für mittlere und große Betriebe Fitting, a. a. O.). Der BR hat ein Wahlrecht (BAG, a. a. O.). Dieses beinhaltet auch die Entscheidung, bei einer Neuauflage an dem bisherigen Kommentar festzuhalten oder eine andere Ausgabe zu wählen, wobei er dann auch Anspruch auf die neueste Auflage hat (BAG, a. a. O.; LAG Rheinl.-Pfalz 18. 11. 99, AuR 00, 97). Die Betriebsgröße ist nicht entscheidend. Der BR in kleinen Betrieben hat kein geringeres Informationsbedürfnis als der eines Großbetriebs, zumal die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Wesentlichen gleich sind (vgl. auch BAG 21. 4. 83, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972). In mittleren und größeren Betrieben sind dem BR mehrere und ggf. verschiedene Kommentare zum BetrVG zur Verfügung zu stellen (vgl. Hässler, S. 75; a. A. offenbar Kühner, S. 180). Kommentare können weiterhin für folgende Gesetze in Betracht kommen: AZO, ArbGG, KSchG, EFZG, MuSchG, SGB IX, JArbSchG, BBiG, BUrlG (Sandvoss, a. a. O.; Kühner, S. 179; GK-Weber, Rn. 110; für mittlere und größere Betriebe Fitting, Rn. 119; GL, Rn. 43; vgl. auch Kort, a. a. O.; BayVGH 13. 4. 94, PersR 94, 525; LAG Rheinl.-Pfalz, a. a. O.; enger HSWGN-Glock, Rn. 93; Richardi-Thüsing, a. a. O., zur Mitbenutzung). Auch eine Monographie zum Ordnungswidrigkeitengesetz nach dem BetrVG ist zur Verfügung zu stellen (ArbG Darmstadt 5. 3. 96, AiB 96, 482 mit Anm. Schmidt).

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