Erstellt am 21.02.2008 um 14:14 Uhr von Werner
Moin BRneu,
Betriebsratsmitglieder dürfen wegen der Ausübung ihres Ehrenamtes keine Nachteile erleiden. Sie haben Anspruch auf die üblicherweise gezahlten Zulagen und auf Fortzahlung eventuell ausfallender Schichtzuschläge, Überstundenzuschläge, allgemeine Lohnerhöhungen usw.
Erstellt am 21.02.2008 um 14:18 Uhr von Kater Carlo
Hallo BRneu,
nein das ist nicht in Ordnung Dein Chef verstößt gegen §37 BetrVG
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) 1Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. 2Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. 3Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) 1Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. 2Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. 2Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. 3Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. 4Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. 5Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. 6Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) 1Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. 2Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. 3Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Viele Grüsse
Kater Carlo
Erstellt am 21.02.2008 um 17:21 Uhr von Lustlos
Hallo
Es kommt darauf an was für Zuschläge es sind. Zeitzuschläge, Akkordzuschläge usw. bekommst Du.
Andere wie Schmutzzuschläge wiederrum nicht!
Kommt also ganz auf die Art der Zuschläge an.
Erstellt am 22.02.2008 um 17:44 Uhr von Petrus
@Lustlos: Woher hast Du das? Wenn die Schmutzzulage bei seiner üblichen Arbeit gezahlt wird, gibt es auch die.
Etwas anderes ist die steuerfreiheit bestimmter Zuschläge...
Erstellt am 25.02.2008 um 15:37 Uhr von Andreas_5
Hallo BRneu,
eventuell hilft ja dies weiter
von >>>> http://www.verdi-bub.de/basisinformationen/betriebsratsarbeit/vollfreistellung
Entgelt- und Tätigkeitsschutz
Die freigestellten Betriebsratsmitglieder sind von ihrer Arbeitspflicht befreit, bei einer teilweisen Freistellung in entsprechendem Umfang. Sie erfüllen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und unterliegen nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber darf auch keinen Tätigkeitsnachweis verlangen, soweit sich die Betriebsratsmitglieder im Rahmen ihrer Freistellung bewegen.
Das Arbeitsentgelt freigestellter Betriebsratsmitglieder darf nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit der entsprechenden betriebsüblichen Entwicklung. Sie sind so zu stellen, als ob sie ihre berufliche Tätigkeit verrichtet hätten. Das gilt auch für Zulagen. Dieser Entgeltsschutz gilt bis einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit (vgl. § 37 Abs. 4 BetrVG). War ein Betriebsratsmitglied für drei aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt, erhöht sich diese Schutzzeit auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit (vgl. § 38 Abs. 3 BetrVG).
Neben dem Entgeltschutz besteht ein Tätigkeitsschutz. Dieser Schutz, der für Betriebsratsmitglieder generell besteht (vgl. § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG), hat für Freigestellte eine besondere Ausformung erfahren. Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist dem Betriebsratsmitglied nach Beendigung der Freistellung innerhalb eines Jahres im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche Entwicklung nachzuholen. Bei einer Freistellung von drei vollen aufeinander folgenden Amtszeiten erhöht sich dieser Zeitraum auf zwei Jahre (vgl. § 38 Abs. 4 BetrVG).
Alles Gute