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Stellenbeschreibung - Wo sind die Grenzen beim "Übtragen weiterer Aufgaben" bei einem "Bürojob"?

C
c253408f1
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen, wir sind eine Bank mit ca. 60 MA. Eine Kollegin in der Beratung wird vom Abteilungsleiter immer wieder zum Kaffee kochen für Kundschaft herangezogen. Sie möchte sich dagegen wehren, möchte allerdings erst die rechliche Seite abklopfen. Deshalb ist sie an uns als BR herangetreten. Lt. aktueller Stellenbeschreibung "kann der Vorgesetzte weitere Aufgaben übertragen". Außerdem ist wohl eine neue Stellenbeschreibung in Arbeit, in der tatsächlich "Kaffee kochen" stehen soll. Da alles googeln nichts gebracht hat, nun unsere Fragen:

  • Kann Kaffee kochen überhaupt in eine Stellenbeschreibung aufgenommen werden?
  • Muß die Kollegin dem zustimmen?
  • Wo sind die Grenzen beim "Übtragen weiterer Aufgaben" bei einem "Bürojob? Vielen Dank für alle Hinweise und/oder Links zum Thema!
3.91902

Community-Antworten (2)

S
SSGG

19.02.2008 um 16:24 Uhr

Moin c253408f1, ich bin der Meinung, daß eine geänderte Stellenbescheibung völlig überflüssig ist. Wenn, dann übt der AG sein Weisungsrecht über den Arbeitsvertrag aus. Das Weisungsrecht des AG wird aber durch einen konkretisierten Arbeitsvertrag eingeschränkt, so daß ein Arbeitnehmer nicht zu jeder Tätigkeit verpflichtet werden kann. Die Grenze des Direktionsrechts gilt auch für Nebenpflichten (Kaffeekochen der Kollegin). Nur in besonderen Notfällen kann von der Kollegin das Kaffeekochen verlangt werden.

Zum Nachlesen: http://209.85.135.104/search?q=cache:pX4dOy5u8kYJ:www.ziltendorf.com/service/Gesetze/Arbeitsrecht.pdf+arbeitsvertrag*zumutbare+T%C3%A4tigkeit*kaffeekochen&hl=de&ct=clnk&cd=7&gl=de

C
c253408f1

19.02.2008 um 17:04 Uhr

Klasse SSGG, das ist genau das, was wir gesucht haben! Vielen Dank!

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