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Vorgesetzter will Einzelaufstellung des Dienstanschlusses haben - Muss der BR nicht dazu seine Zustimmung geben?

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Moritz
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ein Abtl.leiter unterstellt einem Kollegen, das er zuviel telefoniert. Nun will er eine Einzelaufstellung der Nnummern haben, die von diesem Diensttelefon geführt wurden. In unserer BV wurde vereinbart, das Privatgespräche geführt werden dürfen, aber eben nur in der Mittagspause. Muss der Betriebsrat nicht dazu seine Zustimmung geben??? §87 Betr.VG?? Der GF, bei dem ich eben unser Veto einlegte, das dies nicht statthaft sei, meinte, das fiele nicht in das MBR des BR.

Kann mir jemand weiterhelfen??

Grüße Moritz

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Community-Antworten (5)

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Northsman

19.02.2008 um 15:06 Uhr

hmm.. evt unter §87.1 aber große Hoffnung hab ich da nicht.

aber eigendlich hättet ihr das in der BV regeln müssen, wie verfahren wird, wenn solch oder ein ähnlicher Fall eintritt.

Und andersrum.. ich weiss ja nicht wie das bei euch läuft.. aber bei uns in der Firma bekommt die Rechnung mit Einzelverbindungsnachweis der Chef.. ausgenommen die Handys der BR-Mitglieder.

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Dora

19.02.2008 um 15:11 Uhr

Hallo,

m.E. haut das gar nicht hin. Wenn Privatgespräche geführt werden, darf keine Einsicht in die Einzelverbindungsnachweise gewährt werden. Der BR braucht kein Veto einlegen, da er nicht das Datenschutzgesetz außer Kraft setzen kann.

Die Gefahrt dabei ist natürlich, dass die GF dann Privatgespräche verbietet um somit ggfs. Einsicht erhalten zu können.

lg Dora

N
Northsman

19.02.2008 um 15:26 Uhr

Duldet der Arbeitgeber Privattelefonate seiner Mitarbeiter während der Arbeitszeit, so kann er einen Beschäftigten, der diese Möglichkeiten dreist ausnutzt, erst nach einer Abmahnung entlassen - es seit denn, der Arbeitnehmer hat kostenintensive Auslandgespräche geführt oder Sondernummern angewählt.

LAG Hamm, 30.05.05, Az: 8 (17) Sa 1773/04

Eine übermäßige Privatnutzung eines Diensthandys kann auch ohne vorangegangene Abmahnung die Kündigung eines Mitarbeiters rechtfertigen. In diesem konkreten Fall hat ein Außendienstmitarbeiter einer Bank übermäßig private Telefonate (im Monat rund 400,- EUR) geführt. Als sich nach vier Monaten seine Rechnungen auf insgesamt etwa 1.700 Euro beliefen, reagierte die Arbeitgeberin mit einer Kündigung. Mit ihrem Urteil wiesen die Richter die Klage des Bankangestellten zurück und erklärten seine ordentliche Kündigung für wirksam, auch wenn dem Mitarbeiter private Telefonate mit dem Firmenhandy vorher nicht ausdrücklich untersagt wurde.

LAG Frankfurt, Az: 5 Sa 1299/04

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Immie

19.02.2008 um 15:33 Uhr

@Moritz Schau mal ins Telekommunikationsgesetz §88 Fernmeldegeheimniss. Wenn der AG private Gespräche nicht generell verbietet, würde ich mal sagen, er wird zum Anbieter, und somit darf er die Einzelverbindungen nicht einsehen... Oder aber vielleicht nach Uhrzeiten sortiert,da er die private Nutzung ja nur in der Pause erlaubt hat. Wenn er also einen Einzelverbindungsnachweis auftreiben kann, der zB die Pausenzeit von 12-13 Uhr auslässt...

Geht so etws? Ich denke nicht...

IW
Inkognito Weissnicht

20.02.2008 um 15:19 Uhr

Einzelverbindungsnachweise werden elektronisch erstellt und sind somit eine elektronische Kontrolle der Arbeitszeiten. Die Einführung solcher Kontrollmechanismen unterliegt laut BetrVG 87 1 6. der Mitbestimmung denn da steht:

Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen

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