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Ist §99 BetrVG und AGG §1 anwendbar - bei Umsetzung von BRM?

U
unwissende
Jan 2018 bearbeitet

Danke Paula für deine Hilfe. Nein das ist keine extra Organisationseinheit, nur ein anderes Team. Der Knackpunkt ist der, dass eine Umsetzung nach Krankheit bei uns bisher n.n. erfolgte. Begründung dafür ist, ich könnte ja wieder krank werden. Die psychische Belastung nach 5 Monaten Krankheit ist natürlich hoch und ich muss mich auch mit Tabletten etwas ruhig stellen. Weiterhin wird dies ja auch von anderen Kollegen sehr genau beobachtet, so dass sich eine Kollegin nicht operieren lassen will, weil sie dann 3 Monate krank sein wird und Angst hat, nicht mehr an ihren gewohnten Arbeitsplatz zurückkehren zu dürfen. Ich sehe da irgendwo schon eine Benachteiligung, da es dies bisher noch nicht gab.

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Community-Antworten (1)

K
Kölner

23.02.2008 um 10:50 Uhr

@unwissende Eins vorweg: Ich habe jetzt NICHT recherchiert, was Du und paula bereits diskutiert habt. Dennoch eine Antwort. Das AGG hat bei solchen Angelegenheiten nur indirekt etwas zu suchen und das auch nur, wenn es gravierende "Stockfehler" gibt. Ich würde eher mal intensiv über § 84 SGB IX nachdenken...

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