Erstellt am 15.02.2008 um 08:48 Uhr von Kölner
@Tjaden
Weder das eine noch das andere bekommt der AG.
Erstellt am 15.02.2008 um 09:19 Uhr von Petrus
Siehe §30 BetrVG, Sätze 3+4.
In Satz 3 ist umfassend aufgeführt, welche Informationen dem ArbGeb im Vorfeld einer Sitzung zusteht: Der Zeitpunkt.
Und sein Teilnahmewunsch ist im vierten Satz gesetzlich geregelt.
Erstellt am 15.02.2008 um 17:27 Uhr von Der alte Heini
Wenn der BR seine Sitzung machen möchte, dann macht er sie und das ohne die GL.
Ihr informiert den AG das eine Sitzung am, um, stattfindet, auch könnten die Namen der Geladenenen mitgeteilt werden und das war es.
Die Tagesordnung muss der BR keinesfalls vorlegen.
Gem.§ 29 Abs.4 BetrVG hat der AG nur das Recht an Sitzungen teilzunehmen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
Also einfach sagen, Tagesordnung her oder ich beantrage die Teilnahme an der Sitzung, ist nicht.
Künftig solltet der BR seine Sitzung so abhalten wie der BR es möchte und zwar ohne AG. Kommt der AG und beantragt die Teilnahme an dieser Sitzung wird es abgelehnt und selbstverständlich zu einem anderen Zeitpunkt eine Zusätzliche BR Sitzung einberufen,
mit dem Hinweis: Einladung erfolgt auf Antrag des AG
und dem Tagesordnungspunkt: Gespräch mit der Geschäftsleitung.
Sollte der AG so dreist sein und einfach uneingeladen zu den Sitzungen zu erscheinen, so schmeißt ihn raus. Der BR hat in seinen Räumlichkeiten das Hausrecht.