Erstellt am 14.02.2008 um 22:47 Uhr von sinsheimer
der betriebsleiter muß in jedem falle dem br eine anhörung zukommen lassen, ansonsten wäre die kündigung nicht rechtskräftig. alles weitere kannst du im BetrVG nachlesen. ( § 102 BetrVG )
viel erfolg und nicht nachgeben
Erstellt am 14.02.2008 um 23:12 Uhr von paula
Es gibt aber keine Verpflichtung des AGs aus § 102 BetrVG dem BR etwas Schriftliches zur Verfügung zu stellen. Der AG kann dem BR die Informationen auch mündlich geben. Dass das aus Sicht des AGs ein eher unkluges Verhalten ist steht auf einem anderen Blatt...
Trotzdem ist Vorsicht geboten für den BR. Mit der mündlichen Unterrichtung laufen die Fristen!
Erstellt am 15.02.2008 um 09:27 Uhr von Petrus
Im Prinzip hat Paula recht.
Nur: habt ihr eine mündliche Anhörung bekommen? Wirklich? Kann er das auch notfalls beweisen? Z.B. dadurch, dass GF + Personalreferent gemeinsam den BRV(!!!) die Anhörung mündlich überbracht haben.