Erstellt am 03.09.2019 um 08:07 Uhr von Kjarrigan
Wer ist den Träger der Wiedereingliederung. Die Krankenkasse? oder die Rentenversicherung?
Dann würde ich die informieren.
Erstellt am 03.09.2019 um 09:19 Uhr von takkus
ArbGeb sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu schließen, die eine Wiedereingliederung möglich macht. Der ArbGeb muss seine Ablehnungnicht begründen. Aber Achtung: Ausnahme gilt bei Schwerbehinderten : § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. Aus meiner Sicht ist es deshalb nicht einklagbar, es si denn, du bist schwerbehindert.
Wenn alle Betroffenen- also Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arzt, Kostenträger- einverstanden sind, kann die Maßnahme abgebrochen werden.
edit 10:30 Uhr: gibt es denn eine Vereinbarung zur Wiedereingliederung?
Erstellt am 03.09.2019 um 17:45 Uhr von rahama
Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen. Waren hilfreich.