Erstellt am 06.02.2008 um 14:27 Uhr von Werner
Moin betriebsratten,
hier nur der erste Satz:
§ 9 MuSchG
Kündigungsverbot
Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Erstellt am 06.02.2008 um 14:39 Uhr von Mona-Lisa
@betriebsratten,
wie Werner schon sagt, bis 4 Monate nach der Entbindung kann sie nicht gekündigt werden. Anders würde es aussehen, wenn die Kollegin einen befristeten Vertrag hätte. Der würde garantiert nicht verlängert, geschweige denn in ein unbefristetes Verhältnis geändert werden............
Erstellt am 07.02.2008 um 22:09 Uhr von paula
hat die MA wirklich einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit oder ist es ein befristetes Probearbeitsverhältnis. In der 2. Variante hat der AG mehr Möglichkeiten.