Verlängerung der Probezeit wg. Krankheit. Wann beginnt der Kündigungsschutz???
Hallo. Eine Frage zur Probezeit! Diese hat am 1.08.07 begonnen. Für 6 Monate! Aber Kollege A wurde vom 1.10. bis voraussichtlich 1.12.07 krank (Klinik und Reha). Verlängert sich nun die Probezeit automatisch um diese 2 Monate, oder läuft diese ganz normal weiter? Falls die Probezeit um diese 2 Monate verlängert wird, wann fängt dann der Kündigungsschutz an? Nach den 6 Monaten incl. Krankheit, oder nach der verlängerten Probezeit?
Danke Anja
Community-Antworten (12)
13.10.2007 um 22:01 Uhr
Der Kündigungsschutz greift gem. §1 Abs.1 KschG ab einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten. Dabei ist es egal wie lange eine Probezeit zwischen AG und AN vereinbart wurde.
13.10.2007 um 22:21 Uhr
@anjab,
......Verlängert sich nun die Probezeit automatisch um diese 2 Monate ....
Es kann eine neue Probezeitvereinbarung vom AG vorgeschlagen werden.
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
13.10.2007 um 22:33 Uhr
pirat, wo steht es den, dass wie Du schreibst: --Es kann eine neue Probezeitvereinbarung vom AG vorgeschlagen werden.
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.--
14.10.2007 um 00:39 Uhr
anjab, wieso sollte die Probezeit verlängert werden? Aber selbst wenn: nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit greift bei ausreichender Größe des Betriebs das Kündigungsschutzrecht.
14.10.2007 um 01:21 Uhr
Heini, Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem aktuellen Urteil (vom 07.03.2002 Aktenzeichen: 2 AZR 93/01) nunmehr einen Weg aufgezeigt, wie Sie eine Probezeit wirksam verlängern können..... so what?
14.10.2007 um 10:31 Uhr
Das würde mich auch interessieren, wo oben stehende Aussagen zu finden sein sollen! Aus dem benannten Urteil gehen diese Aussagen NICHT hervor; der Arbeitnehmer hatte noch nicht einmal Ausfallzeiten; er hat nur nicht durch seine Arbeitsergebnisse innerhalb der Probezeit überzeugt!
Und was soll der Humbug "Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht"?
So hatte das BAG über eine ProbezeitKÜNDIGUNG bzw. über einen Aufhebungsvertrag mit einem anschließenden befristeten Arbeitsvertrag inkl. der Option zur Wiedereinstellung zu entscheiden und nicht über eine ProbezeitVERLÄNGERUNG in dem Sinne, wie sie erfragt wird.
Im übrigen zeigt ein Gericht auch keine Wege auf; ein Gericht entscheidet darüber, ob etwas rechtlich statthaft war oder nicht!
14.10.2007 um 13:20 Uhr
pirat, ein derartiges Vorgehen des AG würde m.E. auch immer das Einverständnis des AN voraussetzen, hat also nichts mit einer einseitigen Verlängerung der Probezeit durch den AG zu tun.
14.10.2007 um 14:16 Uhr
Ahoi, Lotte sorry.....habe ich das gesagt?
14.10.2007 um 18:05 Uhr
pirat, ich hatte Dich mit "Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit." so verstanden ;-)
14.10.2007 um 18:21 Uhr
pirat, muß ich das genannte Urteil lesen? Ich glaube nicht?
Die Aussage des Gesetzes ist eindeutig und sieht einzig und allein die Betriebszugehörigkeit als Voraussetzung. Es gibt hier keinerlei Spielraum für andere Möglichkeiten.
15.10.2007 um 10:39 Uhr
Eine Verlängerung der Probezeit nach dem BGB ist durchaus üblich, diese setzt aber das KschzG nicht ausser Kraft.
15.10.2007 um 10:42 Uhr
Frank, aber nur durch Regelungen im TV...
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