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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verlängerung der Probezeit wg. Krankheit. Wann beginnt der Kündigungsschutz???

A
anjab
Jan 2018 bearbeitet

Hallo. Eine Frage zur Probezeit! Diese hat am 1.08.07 begonnen. Für 6 Monate! Aber Kollege A wurde vom 1.10. bis voraussichtlich 1.12.07 krank (Klinik und Reha). Verlängert sich nun die Probezeit automatisch um diese 2 Monate, oder läuft diese ganz normal weiter? Falls die Probezeit um diese 2 Monate verlängert wird, wann fängt dann der Kündigungsschutz an? Nach den 6 Monaten incl. Krankheit, oder nach der verlängerten Probezeit?

Danke Anja

7.756012

Community-Antworten (12)

DAH
Der alte Heini

13.10.2007 um 22:01 Uhr

Der Kündigungsschutz greift gem. §1 Abs.1 KschG ab einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten. Dabei ist es egal wie lange eine Probezeit zwischen AG und AN vereinbart wurde.

P
pirat

13.10.2007 um 22:21 Uhr

@anjab,

......Verlängert sich nun die Probezeit automatisch um diese 2 Monate ....

Es kann eine neue Probezeitvereinbarung vom AG vorgeschlagen werden.

Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

DAH
Der alte Heini

13.10.2007 um 22:33 Uhr

pirat, wo steht es den, dass wie Du schreibst: --Es kann eine neue Probezeitvereinbarung vom AG vorgeschlagen werden.

Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.--

L
Lotte

14.10.2007 um 00:39 Uhr

anjab, wieso sollte die Probezeit verlängert werden? Aber selbst wenn: nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit greift bei ausreichender Größe des Betriebs das Kündigungsschutzrecht.

P
pirat

14.10.2007 um 01:21 Uhr

Heini, Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem aktuellen Urteil (vom 07.03.2002 Aktenzeichen: 2 AZR 93/01) nunmehr einen Weg aufgezeigt, wie Sie eine Probezeit wirksam verlängern können..... so what?

P
Peanuts

14.10.2007 um 10:31 Uhr

Das würde mich auch interessieren, wo oben stehende Aussagen zu finden sein sollen! Aus dem benannten Urteil gehen diese Aussagen NICHT hervor; der Arbeitnehmer hatte noch nicht einmal Ausfallzeiten; er hat nur nicht durch seine Arbeitsergebnisse innerhalb der Probezeit überzeugt!

Und was soll der Humbug "Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht"?

So hatte das BAG über eine ProbezeitKÜNDIGUNG bzw. über einen Aufhebungsvertrag mit einem anschließenden befristeten Arbeitsvertrag inkl. der Option zur Wiedereinstellung zu entscheiden und nicht über eine ProbezeitVERLÄNGERUNG in dem Sinne, wie sie erfragt wird.

Im übrigen zeigt ein Gericht auch keine Wege auf; ein Gericht entscheidet darüber, ob etwas rechtlich statthaft war oder nicht!

L
Lotte

14.10.2007 um 13:20 Uhr

pirat, ein derartiges Vorgehen des AG würde m.E. auch immer das Einverständnis des AN voraussetzen, hat also nichts mit einer einseitigen Verlängerung der Probezeit durch den AG zu tun.

P
pirat

14.10.2007 um 14:16 Uhr

Ahoi, Lotte sorry.....habe ich das gesagt?

L
Lotte

14.10.2007 um 18:05 Uhr

pirat, ich hatte Dich mit "Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit." so verstanden ;-)

DAH
Der alte Heini

14.10.2007 um 18:21 Uhr

pirat, muß ich das genannte Urteil lesen? Ich glaube nicht?

Die Aussage des Gesetzes ist eindeutig und sieht einzig und allein die Betriebszugehörigkeit als Voraussetzung. Es gibt hier keinerlei Spielraum für andere Möglichkeiten.

FB
Frank B

15.10.2007 um 10:39 Uhr

Eine Verlängerung der Probezeit nach dem BGB ist durchaus üblich, diese setzt aber das KschzG nicht ausser Kraft.

L
Lotte

15.10.2007 um 10:42 Uhr

Frank, aber nur durch Regelungen im TV...

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