Erstellt am 13.10.2007 um 20:01 Uhr von Der alte Heini
Der Kündigungsschutz greift gem. §1 Abs.1 KschG ab einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten. Dabei ist es egal wie lange eine Probezeit zwischen AG und AN vereinbart wurde.
Erstellt am 13.10.2007 um 20:21 Uhr von pirat
@anjab,
......Verlängert sich nun die Probezeit automatisch um diese 2 Monate ....
Es kann eine neue Probezeitvereinbarung vom AG vorgeschlagen werden.
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Erstellt am 13.10.2007 um 20:33 Uhr von Der alte Heini
pirat,
wo steht es den, dass wie Du schreibst:
--Es kann eine neue Probezeitvereinbarung vom AG vorgeschlagen werden.
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.--
Erstellt am 13.10.2007 um 22:39 Uhr von Lotte
anjab,
wieso sollte die Probezeit verlängert werden?
Aber selbst wenn: nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit greift bei ausreichender Größe des Betriebs das Kündigungsschutzrecht.
Erstellt am 13.10.2007 um 23:21 Uhr von pirat
Heini,
Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem aktuellen Urteil (vom 07.03.2002 Aktenzeichen: 2 AZR 93/01) nunmehr einen Weg aufgezeigt, wie Sie eine Probezeit wirksam verlängern können.....
so what?
Erstellt am 14.10.2007 um 08:31 Uhr von peanuts
Das würde mich auch interessieren, wo oben stehende Aussagen zu finden sein sollen! Aus dem benannten Urteil gehen diese Aussagen NICHT hervor; der Arbeitnehmer hatte noch nicht einmal Ausfallzeiten; er hat nur nicht durch seine Arbeitsergebnisse innerhalb der Probezeit überzeugt!
Und was soll der Humbug "Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht"?
So hatte das BAG über eine ProbezeitKÜNDIGUNG bzw. über einen Aufhebungsvertrag mit einem anschließenden befristeten Arbeitsvertrag inkl. der Option zur Wiedereinstellung zu entscheiden und nicht über eine ProbezeitVERLÄNGERUNG in dem Sinne, wie sie erfragt wird.
Im übrigen zeigt ein Gericht auch keine Wege auf; ein Gericht entscheidet darüber, ob etwas rechtlich statthaft war oder nicht!
Erstellt am 14.10.2007 um 11:20 Uhr von Lotte
pirat,
ein derartiges Vorgehen des AG würde m.E. auch immer das Einverständnis des AN voraussetzen, hat also nichts mit einer einseitigen Verlängerung der Probezeit durch den AG zu tun.
Erstellt am 14.10.2007 um 12:16 Uhr von pirat
Ahoi, Lotte
sorry.....habe ich das gesagt?
Erstellt am 14.10.2007 um 16:05 Uhr von Lotte
pirat,
ich hatte Dich mit
"Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit."
so verstanden ;-)
Erstellt am 14.10.2007 um 16:21 Uhr von Der alte Heini
pirat,
muß ich das genannte Urteil lesen? Ich glaube nicht?
Die Aussage des Gesetzes ist eindeutig und sieht einzig und allein die Betriebszugehörigkeit als Voraussetzung. Es gibt hier keinerlei Spielraum für andere Möglichkeiten.
Erstellt am 15.10.2007 um 08:39 Uhr von Frank B
Eine Verlängerung der Probezeit nach dem BGB ist durchaus üblich, diese setzt aber das KschzG nicht ausser Kraft.
Erstellt am 15.10.2007 um 08:42 Uhr von Lotte
Frank,
aber nur durch Regelungen im TV...