Neuwahl Betriebsrat - da Mindestanzahl nicht besetzt werden kann?
Wir haben seit einigen Monaten erstmals einen Betriebsrat nach Listenwahl gewählt. Aus den zwei vorhandenen Listen sind Kandidaten in den Betriebsrat gekommen. Allerdings in einer sehr unterschiedlichen Anzahl (7 und 2). Die zwei gewählten Kandidaten der Liste 1 haben nach ihrer Wahl die Annahme ausgeschlagen. Mittlerweile auch alle nichtgewählten Kandidaten und Nachrücker dieser Liste.
Das bedeutet, dass derzeit im Betriebsrat ausschließlich die sieben gewählten Mitglieder der Liste 2 sind. Einen der beiden Plätze, der eigentlich von der Liste 1 zu besetzen ist, wurde von einem nichtgewählten Kandidaten der Liste 2 belegt. Der andere (9.) Platz ist derzeit unbesetzt.
Folgende Fragen:
- Bleibt der (9.) derzeit unbesetzte Platz (lt. Wahl von Liste 1 zu besetzen) während der gesamten Amtszeit frei?
- Darf dieser (9.) Platz - wenn kein Kandidat der Liste 1 mehr vorhanden ist - von einem nichtgewählten Kandidat der Liste 2 besetzt werden?
- Oder ist in dieser Situation zwingend eine Neuwahl des Betriebsrates erforderlich? Wenn ja, gibt es dazu gesetzliche und/oder gerichtliche Beschlüsse?
Community-Antworten (2)
06.02.2008 um 01:28 Uhr
@Ian,
wenn eine Liste komplett zurücktritt, werden alle Plätze von der anderen Liste besetzt. Frei bleibt kein Platz. Hier hätte eine Schulung dem Wahlvorstand sicher geholfen. Das Minderheitengeschlecht muss wahrscheinlich noch berücksichtigt werden. Es gibt bei einer Listenwahl keinen Unterschied zwischen nichtgewählten und Nachrückern. Die ordnungsgemäße Ladung zu einer Sitzung ist Bedingung für die Beschlussfähigkeit.
§ 14 BetrVG Wahlvorschriften
06.02.2008 um 01:39 Uhr
Jau, so ist es - was kann denn die eine Liste dafür, dass sich die andere zurück zieht? Aufstockung mit der vorhandenen Liste! Wenn die Kandidaten nicht reichen - neuwahl - gibt aber auch ne Möglichkeit mit minderanzahl zu arbeiten - enfach mal nachleden im BetrVG
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