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Bildung eines Ausschußes

W
Wolfgang
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, als Betriebsrat wollen wir einen Ausschuß für Arbeitsicherheit bilden. Darf der Ausschuß nur aus Betriebsratsmitgliedern bestehen?

Sollte die Frage etwas anderst stellen. Einige Mitarbeiter sind in ein neues Gebäude gezogen in welchem erheblich Mängel vorhanden sind. Nun wollen wir einen Ausschuß oder Arbeitsgruppe aus nicht Betriebsratsmitgliedern bilden die sich vor Ort über die Situation informieren. Sind diese Personen für diese Aufgabe von der normalen tätigkeit freigestellt Gruß Wolfgang

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Community-Antworten (5)

B
betriebsratten

05.02.2008 um 13:32 Uhr

Wenn Ihr den gesetzliche vorgeschriebenen ASA meint: Nein

http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsschutzausschuss

H
HF

05.02.2008 um 13:36 Uhr

Laut § 28 BetrVG können weitere «Ausschüsse» nur dann gebildet werden, wenn der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer hat. Doch die Rechtsprechung hat auch für kleinere Betriebe einen „Rettungsanker“ entwickelt (vgl. BAG vom 29.4.1992): So dürfen dort ebenfalls „inoffizielle“ (im Gesetz nicht erwähnte) Arbeitsgruppen bzw. «Ausschüsse» gebildet werden, die den Betriebsrat bei dessen Arbeit entlasten und unterstützen. Allerdings ist es nicht erlaubt, diesen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen. Die «Ausschüsse dürfen also die Willensbildung des Betriebsrats nicht ersetzen.

Arbeitsgruppen Noch relativ neu im Gesetz ist die mögliche Übertragung von Aufgaben des Betriebsrats an Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG). Dadurch sollen sich einzelne Beschäftigte besser unmittelbar an der Arbeit des Betriebsrats beteiligen können.

P
pirat

05.02.2008 um 13:36 Uhr

@Wolfgang

§ 22 des Sozialgesetzbuches VII ... Bei mehr als 20 Beschäftigten muss der Unternehmer eine(n) oder mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellen. Habt ihr...?

.....darf der Ausschuß nur aus Betriebsratsmitgliedern bestehen...warum?

http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.asp?url=/bausteine/E_X/E_X.htm

S
Sternburg

05.02.2008 um 13:40 Uhr

Dann hätte ich da auch noch was:

"...kann der BR nicht festlegen, dass einem Ausschuss (auch) andere Personen als BRMitgl. - etwa noch nicht nachgerückte ErsMitgl. oder sachkundige ArbN des Betriebs - angehören. Denn dies wäre kein Ausschuss des BR mehr" - Fitting, 22. Auflage, § 28 BetrVG, Rn. 24

KC
Kater Carlo

06.02.2008 um 08:26 Uhr

Hallo Wolfgang, um so was kümmern sich normalerweise die Sicherheitsfachkraft und der Arbeitsmediziner, zu bestellen ab dem 2.Arbeitnehmer!! siehe AsiG §2 und §5, die ihr als BR selbstverständlich auch anrufen könnt. Wenn das alles nix hilft Amt für Arbeitsschutz oder Berufsgenossenschaft einschalten. @ Pirat Ein Sicherheitsbeauftragter ist in den meisten Fällen mit der Beurteilung von Bausubstanzen etwas überfordert dafür gibts die länger und besser ausgebildeten SiFa´s und AM´s.

Gruß Kater Carlo

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