Erstellt am 05.02.2008 um 12:46 Uhr von Angi1
Hallo Sternburg,
Sachgrund Vertretung
Die Befristung zur Vertretung eines Mitarbeiters ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber mit der Rückkehr des zu vertretenen Mitarbeiters rechnen durfte, es also im Zeitpunkt der Befristung nicht unwahrscheinlich war, dass der Arbeitnehmer die bisherige Tätigkeit wieder aufnimmt. Gemäß des Urteils BAG 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 ist es dabei zulässig, wenn die Befristungsdauer hinter dem Vertretungsbedarf zurückbleibt.
Dem befristet eingestellten Arbeitnehmer können zulässigerweise drei verschiedene Arbeitsbereiche übertragen werden:
Der befristet eingestellte Arbeitnehmer bearbeitet die Aufgaben des vorübergend abwesenden Arbeitnehmers.
Der befristet eingestellte Arbeitnehmer bearbeitet die Aufgaben eines anderen Arbeitnehmers:
Der befristet eingestellte Mitarbeiter muss nicht zwingend die Aufgaben des Vertretenen übernehmen. Zulässig ist auch eine sogenannte mittelbare Vertretung, bei der die Aufgaben des abwesenden Mitarbeiters auf einen Kollegen übertragen werden und für dessen bisherigen Arbeitsbereich ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer eingestellt wird. Voraussetzung eines mittelbaren Vertretung ist, dass zwischen dem befristeten Arbeitsverhältnis und dem Ausfall des Stammarbeitnehmers ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BAG 25.08.2004 - 7 AZR 32/04).
Ein ursächlicher Zusammenhang ist dabei ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber die durch den zeitweiligen Ausfall des Stammarbeitnehmers eingesparten finanziellen Mittel zur Erledigung anderer Aufgaben einsetzt, die auch nicht einen mittelbaren Bezug zu den Aufgaben des Stammarbeitnehmers aufweisen.
Der befristet eingestellte Arbeitnehmer bearbeitet Aufgaben, die der Arbeitgeber dem vorübergehend abwesenden Mitarbeiter bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte (BAG 15.02.2006 - 7 AZR 232/05).
Die Zulässigkeit der dem befristet eingestellten Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben gehört zur Darlegungslast des
Arbeitgebers.
MfG
Angi1
Erstellt am 05.02.2008 um 19:54 Uhr von paula
Sprechen wir über eine Zeitbefristung oder eine Zweckbefristung? Normalerweise haben wir ja Zeitbefristungen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Befristung ist der Zeitpunkt indem der Vetrag unterschrieben wurde. Hat der AG zu diesem Zeitpunkt einen Befristungsgrund? Dies ist entscheidend. Spätere Veränderungen in der Situation führen nicht dazu, dass die Befristung unwirksam wird.
Nehmen wir das Beispiel Schwangerschaftsvertretung. Aist schwanger und geht nach der Entbindung in Elternzeit. Aushilfe B wird für die voraussichtliche Dauer der Elternzeit befristet eingestllt. A beschließt in der Elternzeit zu arbeiten und der AG kommt diesen Wunsch nach. B wird auf eine andere Stelle versetzt. Dies führt jetzt dazu dass B ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hat. Zum Zeitpunkt der Befristung war alles ok. Das reicht aus. Der spätere andere Verlauf ändert daran nichts