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Betriebsratssitzungen und Schichtdienst

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Tommyboy
Aug 2019 bearbeitet

Hallo Habe zwei Fragen zu Freistellung für nicht freigestellten BR im Schichtdienst. Ich bin im Schichtdienst eingestellt, das bedeutet 1 Woche Nachtschicht, 1Woche Spätschicht und dann 3 Wochen Frühschicht.

  1. Es ergibt es sich das die Betriebsratssitzungen in der Nachtschichtwoche Donnerstags von 07:00-15:00 Uhr angesetzt ist. Die Nachtschicht geht von 22:00-06:00Uhr. Das heißt ich kann die Nachtschicht am Mittwoch und am Donnerstag nicht verfahren und bin bezahlt freigestellt.
  2. Die Betriebsratssitzung fällt in die Spätschicht. Diese geht von 14:00-22:00 Uhr. Auch hier ist die Betriebsratssitzung von 07:00-15:00 Uhr angesetzt. Das heißt ich verfahre an diesem Tag keine Spätschicht und bin bezahlt freigestellt.

Nun die Fragen. Habe ich in beiden Fällen für die Zeit die außerhalb meiner Dienstzeit liegt auch Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 (3)BetrVG ?

Mit freundlichen Grüßen Thomas Weber

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Community-Antworten (6)

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rtjum

27.08.2019 um 09:56 Uhr

ohne dass ich weiter darüber nachlese und -denke sagt mir mein Gefühl nöö hast Du nicht. Da wir dieses Problem aber so nicht haben können andere das bestimmt qualifizierter beantworten, aber wieso solltest Du freigestellt werden von Deiner Arbeit und das dann noch in Freizeit ausgeglichen bekommen?

N
nicoline

27.08.2019 um 10:33 Uhr

Du arbeitest bzw. würdest an allen Tagen nicht mehr als 7,5 Std. arbeiten. Wofür möchtest du FreizeitAUSGLEICH bekommen?

§
§§Reiter

27.08.2019 um 12:43 Uhr

So wie ich das lese, bekommst Du jetzt schon mehr Freizeitausgleich als Dir zusteht. Wirst Du wirklich für beide Nächte BEZAHLT freigestellt? Also Du hast eine BR-Sitzung (7,5h) und schreibst aber 15h für die beiden (freigestellten) Nachtschichten auf? Das ist so gar nicht zulässig, das hat das BAG erst 2018 entschieden. Du musst zwar für beide Nächte freigestellt werden, darfst aber nur die 7,5h für die BR-Sitzung schreiben. Der Rest sind leider Minusstunden. "Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht in genau dem zeitlichen Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit geleistet hat, wobei eine zeitgenaue Betrachtung anzustellen ist. Eine andere Sichtweise würde sowohl gegen das Prinzip verstoßen, dass das Betriebsratsamt ein unentgeltliches Ehrenamt ist (§ 37 Abs. 1 BetrVG) als auch gegen das Lohnausfallprinzip, nach dem die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern weder höher noch niedriger sein dürfe, als die vergleichbarer Beschäftigter." BAG 7 AZR 829/16

P
Pjöööng

27.08.2019 um 13:16 Uhr

Zitat (Thommyboy): "Habe ich in beiden Fällen für die Zeit die außerhalb meiner Dienstzeit liegt auch Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 (3)BetrVG ?"

Ja sicher! § 37 (3) kennt da keine Ausnahmen. Aber wie Du ja schreibst wirst Du für die Schicht die nach der Sitzung anfiele freigestellt. Wo ist das Problem? Du hast Anspruch und der Arbeitgeber erfüllt ihn. Fertig! Vielleicht habe ich Deine Frage nicht richtig verstanden?

Zitat (§§Reiter): "So wie ich das lese, bekommst Du jetzt schon mehr Freizeitausgleich als Dir zusteht."

In dem von Dir zitierten Urteil geht es um ein Arbeistzeitkonto. Wir wissen nicht ob es im hier diskutierten Fall auch ein Arbeitszeitkonto gibt. Sollte es keines geben und es auch unmöglich sein, die versäumte (und nicht durch die BR-Arbeit kompensierte) Arbeitszeit in der Kalenderwoche nachzuholen, dann dürfte wiederum Annahmeverzug vorliegen aus dem sich dann der Anspruch ableitet.

S
seehas

27.08.2019 um 14:20 Uhr

Zwischen zwei Schichten sind immer mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit einzuhalten. Bei Nachtschicht bist du also frühestens ab 02:00 einsetzbar (Ende der BR Sitzung + 11:00 Stunden) und müsstest in der Schicht vorher um 20:00 aufhören zu arbeiten (Beginn der BR Sitzung - 11:00 Stunden), kannst also keine Nachtschicht fahren. Nach § 37 (2) BetrVG darfst du keine Minderung deines Arbeitsentgeltes erfahren. Dir stehen also eine volle Nachtschicht vor der BR Sitzung und die ersten vier Stunden der zweiten Nachtschicht als Ausgleich zu. Wenn die Nachtschicht nicht teilbar ist (du kannst nicht von 02:00 bis 06:00 arbeiten) steht dir auch die zweite Nachtschicht in vollem Umfang zu. Im Fitting steht unter RZ 43 zu §37 sogar, dass die beide Nachtschichten voll angerechnet werden müssen, da weder in der vorhergehenden noch in der folgenden Nacht eine Nachtschicht zumutbar ist. in der gleichen RZ steht ebenfalls, dass dir für die außerhalb deiner Dienstzeit stattgefundene Sitzung auch ein Ausgleich nach § 37 (3) BetrVG zusteht. Das deckt sich zwar nicht mit meinem Rechtsempfinden, steht da aber so.

S
seehas

27.08.2019 um 14:23 Uhr

Ach ja: BAG 7.6.89 - 7 AZR 500/88 BAG 18.1.17 - 7 AZR 224/15

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