Erstellt am 25.08.2019 um 19:21 Uhr von celestro
"Wo steht geschrieben, dass es keine Lokalen mehr geben darf?"
Soweit ich weiß nirgendwo, weil das Unsinn ist. Sofern man argumentiert, es dürfe keine lokalen WAs mehr geben, so solle man Dir doch bitte den § nennen. Denn wenn das so wäre, würde das ganz sicher irgendwo stehen.
Erstellt am 25.08.2019 um 21:01 Uhr von ganther
§106 Abs 1 BetrVG
"In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden."
Daraus folgert man, dass dieser eben nur auf Unternehmensebene gebildet wird und nicht auf Betriebsebene
Erstellt am 25.08.2019 um 21:47 Uhr von celestro
Wie bitte? Da steht lediglich, das bei einer Unternehmensgröße mit einem 9er BR zwingend ein WA zu gründen ist. Nicht mehr und nicht weniger.
Erstellt am 25.08.2019 um 21:50 Uhr von Dummerhund
…….und aus dem KBR wird auch kein GBR. ein GBR wird vorgeschrieben; ein KBR ist nicht zwingend vorgeschrieben. Bräuchte sich aber auch jetzt nicht auflösen.
Erstellt am 26.08.2019 um 06:39 Uhr von ExBoMa
Soweit ich weis, ist es so:
1. Zum Thema GBR/KBR: Betriebe, die einer GmbH angehören, aber selbstständige Betriebe sind, haben einen GBR. Ein KBR kommt zum tragen, wenn z.B. diese GmbH noch weitere Töchter hat, sprich: Eigentümer weiterer "Unternehmen" ist, die z.B. selber eigenständige GmbH´s sind.
Das es bei Euch zukünftig ein GBR statt einem KBR gibt, scheint erst mal so richtig. Wie dieser entsteht, oben durch "Neu-konstituierende Sitzung der BRs" oder "aus KBR wird GBR" weis ich nicht.
2. Zum WA: Soweit ich weis, kann es auf jeden Fall nur eine Art von WA geben, entweder auf lokalen Ebenen oder, wenn diese ihre Rechte abtreten, auf GBR Ebene. Ob das so auch auf KBR Ebene gilt, weis ich nicht.
So ganz sattelfest bin ich aber bei diesen Themen nicht und lasse mich gern korrigieren.
Das was ich beschrieben haben, entspricht der Struktur in "unserem Unternehmen/Konzern".
Bei dem, was bei Euch gerade vollzogen wird, würde ich mir einen Anwalt zur Beratung hinzuziehen.
Erstellt am 26.08.2019 um 08:02 Uhr von rtjum
Fitting RN4zu §106: Der WiA wird für das Unternehmen gebildet, nicht nur für einen oder mehrere Betriebe.
Das ist zwar kein Gesetz sondern nur der Kommentar, aber ich denke, genauso macht der WiA Sinn und ich kenne es auch nur so. Wenn man die Rn weiterliest sieht man auch dass im KBR kein WiA gebildet wird.
Erstellt am 26.08.2019 um 08:19 Uhr von xyz68
Der WA muss immer auf Unternehmensebene gebildet werden und macht auch nur dort wirklich Sinn. Hier fließen die Zahlen zusammen. Informationen sollten aus dem WA über den GBR an die einzelnen Betriebe fließen.
Ein WA auf Konzernebene wäre zwar schön, aber es gibt dafür keine Rechtsgrundlage.
Wenn aus den einzelnen GmbHs ein einzelnes Unternehmen entsteht ist ein GBR zu gründen, was durchaus auch Vorteile gegenüber dem KBR hat. Hier würde ich mich aber beraten lassen, ob es auch weiterhin einen KBR geben wird. Falls alle Betriebe im GBR vertreten sind, bezweifle ich die Notwendigkeit eines KBR.
Erstellt am 26.08.2019 um 11:29 Uhr von paula
das BAG hat sich die Auffassung des Fitting auch zu eigen gemacht (siehe z.B. 7 ABR 39/88). Demnach ist der WA (wie der Wortlaut des § 106 BetrVG auch eindeutig aussagt) für ein Unternehmen und nicht für jeden Betrieb zu bilden. Wenn nun aus verschiedenen Gesellschaften eine GmbH wird, dann wird da ein GBR zu bilden sein und dieser bestimmt dann nach § 107 Abs. 2 BetrVG den WA. Ich glaube da gibt es keine andere Meinung dazu. Auch im Däubler findet sich kein Ansatz für eine andere Ansicht. Somit sollte es zu diesem Punkt keine Chance geben, etwas anderes durchzusetzen