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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Rechtliche Schritte gegen den BR - wegen Einladung zur Betriebsversammlung, um die BR Neuwahlen einzuleiten?

L
lebide
Feb 2019 bearbeitet

Liebes Beratungsteam, am 25.01. haben wir per Email für den 30.01. zur Betriebsversammlung geladen, um die BR Neuwahlen einzuleiten. Die Einladung ging dem Verwaltungsbüro am Mittag zu um diese dem geschäftsführenden Vorstand=Arbeitgeber weiterzuleiten. Der AG antwortete mit einem heftigen Schreiben darauf. Unter anderem zitierte der AG § 23 Abs 1 BetrVG und BAG DB 1976,1292. Meine Frage dazu: Wie kurzfristig darf der BR einladen und in wieweit kann der AG rechtliche Schritte gegen den BR einleiten.

2 BR-mitglieder sind zurückgetreten. Ersatz gibt es nicht.

11.93003

Community-Antworten (3)

B
Bonita

01.02.2008 um 13:06 Uhr

Für mich sind da noch ein paar Anfragen offen:

Ihr seid doch ein BR-Gremium, warum müsst Ihr zu einer Betriebsversammlung einladen um die Wahl einzuleiten? Den Wahlvorstand könnt Ihr doch selbst bestellen! Warum muss jetzt überhaupt neu gewählt werden?

Zur grundsätzliche Frage, unabhängig vom Wahl-Thema: Die Einladung erfolgte sicherlich ein wenig zu kurzfristig. Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte sich der AG organisatorisch auf die Versammlung einstellen können. Ich weiß ja nicht, in welcher Branche Du tätig bist und ob Kunden informiert werden müssen oder gar ein Bereitschaftsdienst sichergestellt sein muss (z.B. bei Krankenversorgung). Und dann ist bei Einladungsfristen sicherlich noch die Dringlichkeit des Themas in die Ermessensfrage zur Einladungsfrist einzubeziehen. Wenn der BR erfährt, dass Masssenentlassungen oder gar eine Schließung des Betriebes anstehen, ist das sicherlich dringlicher als der Rechenschaftsbericht.

Ich denke, Eure Einladung war zwar zu kurzfristig und Euer AG hätte sein Missfallen kundtun können. Aber für ein Geschütz wie § 23 BetrVG reicht es ganz sicher nicht. Unter einem "groben Verstoß" hat man sich doch Schlimmeres vorzustellen. Und für rechtliche Schritte reicht es dann natürlich auch nicht. Also wie so oft: Viel Lärm um Nichts!!!

W
w-j-l

01.02.2008 um 13:58 Uhr

Bonita, bist Du schon mal über den § 14a BetrVG gestolpert?

lebide, das scheint mir schon etwas kurzfristig zu sein.

DAH
Der alte Heini

01.02.2008 um 16:56 Uhr

lebide Wenn ich es richtig verstanden habe lädt hier der amtierende Betriebsrat zu einer Betriebsversammlung ein um BR-Neuwahlen einzuleiten.

Wäre sicherlich interessant zu erfahren warum ein BR so vorgeht. Die Frage wird sich der AG sicherlich auch gestellt haben.

In Klein- oder Großbetrieben, wird zum Ende der Amtszeit des BR der Wahlvorstand üblicherweise vom Betriebsrat bestellt. Alles andere ist Unsinn und der Hinweis auf § 14a BetrVG überflüssig.

Um die Sache genauer beurteilen zu können bedarf es mehr Informationen.

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