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Auflösung -spannend - wer muss am entsprechenden Beschluss teilnehmen?

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fred
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

Gremium besteht aus fünf BRM. Zwei BRM sind seit 01.01 mit Betriebsübergang weg - die Nachrücker werden aktiv. Inoffiziell haben bei bereits angedeutet daß sie "als richtiges BRM" auf der ersten Sitzung vom Mandat zurücktreten werden. Die Sitzung ist Montag (unsere erste dieses Jahr). Vorsichtiges Anfragen beim drittem Ersatzmitglied, welches bisher nie geladen werden mußte, ergibt das gleiche. Das vierte Ersatzmitglied macht's.

Das vierte Ersatzmitglied hat jedoch nicht den Rückhalt in der Belegschaft (8 Stimmen) und nach Betriebsspaltung wird ein Dreier-Gremium gewählt werden.

Daher haben wir für Montag als Punkt "Zukunft des BR - Diskussion und Beschluss §13 Abs 2 Punkt 2 vs. Punkt 3" auf der Tagesordnung. (Neuwahl aus jurististischewm Zwang oder wengen Rücktritt)

Heute Abend informiert mit ein neues nachgerücktes BRM, es könne aus betrieblichen Gründen nicht teilnehmen (Dienstreise; jedoch selbst terminiert...) .

Frage 1: normalerweise lade ich nun KEIN weiteres Mitglied ein - zu kurzfristig bei 1 Arbeitstag vorbereitungszeit. Korrekt? Frage 2: Können wir ggf. Montag den Rücktritt beschliessen? BetrVG spricht von "mit der Mehrzahl seiner Mitglieder" (3 v. 5) - müssen aber auch alle fünf am Beschluß teilnehmen? (normalerweise sind wir mit vieren ja beschlußfähig)

merci,

Fred

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Community-Antworten (6)

W
Werner

25.01.2008 um 09:16 Uhr

Moin Fred, aus PC Betriebsratspraxis von LexisNexis. Zur Sitzung eines neunköpfigen Betriebsrats sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nur fünf Betriebsratsmitglieder erschienen. Das Nachladen von Ersatzmitgliedern ist so auf die Schnelle nicht mehr möglich. Die fünf sind beschlussfähig, weil sie mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder sind. Mit drei gegen zwei Stimmen könnten hier ordnungsgemäße Beschlüsse gefasst werden. Einen Rücktrittsbeschluss müssten aber die fünf einstimmig fassen, denn erst dann wäre mit fünf von neun Stimmen die Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder erreicht, wie sie Abs. 2 Nr. 3 vorschreibt. Alle Betriebsrats- und Ersatzmitglieder wären an diesen Beschluss gebunden.

K
Kölner

25.01.2008 um 09:40 Uhr

@fred ...Ihr seid als bisheriger Betrieb gespalten worden, oder? Steht nicht sowieso eine Neuwahl nach § 21a BetrVG an?

F
fred

25.01.2008 um 12:37 Uhr

: Werner - danke für die Bestätigung.

: Kölner - 21a BetrVG findet sicher Anwendung im ausgelagertem Teil; unser Gremium besteht im verbleibendem Betrieb mit obiger Problemstellung weiter.

P
Petrus

25.01.2008 um 14:14 Uhr

@fred zu 1: ob ein Arbeitstag (3 Kalendertage) zu kurz sind? Würde ich so pauschal nicht behaupten. Bei fristlosen Kündigungen gibts auch bloß 3 Kalendertage Frist... Also einladen solltet ihr - am besten gestern abend, da seitdem die Verhinderung eines BRM bekannt ist zu 2: Zahlenmäßig hat die Frage Werner bereits beantwortet - nur würde ich an der Gültigkeit des Beschlusses zweifeln, wenn die LAdung nicht ordnungsgemäß war (vgl. Pkt. 1) zu §21 a: Wie kommt ihr auf das dünne Brett, dass dieser Paragraph nur in einem Teil des gespaltenen Unternehmens gilt, im anderen Teil hingegen nicht?

F
fred

25.01.2008 um 22:48 Uhr

: Petrus,

§21a Abs 1 Satz 1: "[...] UND nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht." In unserem Betrieb besteht ein BR.

Bezüglich der Frist herzlichen Dank für die vorgetragenen Bedenken. Grund für die in der Regel nicht ausgesprochene Ersatzeinladung ist begründet durch die postalische Form der Einladung - hier sind bei Absagen nach 17:00 Uhr generell zwei Arbeitstage einzurechnen bis die Ladung die BRM erreicht. Das ein Sonntag auch für das Gremium als Erholungstag einzuhalten sei, wird freundlicher Weise in den Anfängen des ArbZG begründet. Es bleibt de facto ein Werktag zu Willensfindung übrig.

Zu der Ausführung einer fristlosen Kündigung noch die persönliche Anmerkung, dass bei ausserordendlicher Kündigung die Arbeitsgeberin auch "nur" zwei Wochen Frist hat - da sind mir die drei darin enthaltenden Tage des 102 BetrVG durchaus nachvollziehbar.

merci well,

Fred

BT
betriebliche trübung

26.01.2008 um 09:49 Uhr

ihr habt noch die möglichkeit, dieses thema auf der nächsten sitzung zu besprechen. die könnt ihr dann so terminieren, dass ihr ordnungsgemäß laden könnt ohne euer hirn zu verrenken. so ein tagesordnungspunkt sollte sowieso gut bedacht sein.

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