Erstellt am 25.01.2008 um 08:16 Uhr von Werner
Moin Fred,
aus PC Betriebsratspraxis von LexisNexis.
Zur Sitzung eines neunköpfigen Betriebsrats sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nur fünf Betriebsratsmitglieder erschienen. Das Nachladen von Ersatzmitgliedern ist so auf die Schnelle nicht mehr möglich. Die fünf sind beschlussfähig, weil sie mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder sind. Mit drei gegen zwei Stimmen könnten hier ordnungsgemäße Beschlüsse gefasst werden. Einen Rücktrittsbeschluss müssten aber die fünf einstimmig fassen, denn erst dann wäre mit fünf von neun Stimmen die Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder erreicht, wie sie Abs. 2 Nr. 3 vorschreibt. Alle Betriebsrats- und Ersatzmitglieder wären an diesen Beschluss gebunden.
Erstellt am 25.01.2008 um 08:40 Uhr von Kölner
@fred
...Ihr seid als bisheriger Betrieb gespalten worden, oder? Steht nicht sowieso eine Neuwahl nach § 21a BetrVG an?
Erstellt am 25.01.2008 um 11:37 Uhr von fred
: Werner -
danke für die Bestätigung.
: Kölner -
21a BetrVG findet sicher Anwendung im ausgelagertem Teil; unser Gremium besteht im verbleibendem Betrieb mit obiger Problemstellung weiter.
Erstellt am 25.01.2008 um 13:14 Uhr von Petrus
@fred
zu 1: ob ein Arbeitstag (3 Kalendertage) zu kurz sind? Würde ich so pauschal nicht behaupten. Bei fristlosen Kündigungen gibts auch bloß 3 Kalendertage Frist... Also einladen solltet ihr - am besten gestern abend, da seitdem die Verhinderung eines BRM bekannt ist
zu 2: Zahlenmäßig hat die Frage Werner bereits beantwortet - nur würde ich an der Gültigkeit des Beschlusses zweifeln, wenn die LAdung nicht ordnungsgemäß war (vgl. Pkt. 1)
zu §21 a: Wie kommt ihr auf das dünne Brett, dass dieser Paragraph nur in einem Teil des gespaltenen Unternehmens gilt, im anderen Teil hingegen nicht?
Erstellt am 25.01.2008 um 21:48 Uhr von fred
: Petrus,
§21a Abs 1 Satz 1: "[...] UND nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht."
In unserem Betrieb besteht ein BR.
Bezüglich der Frist herzlichen Dank für die vorgetragenen Bedenken. Grund für die in der Regel nicht ausgesprochene Ersatzeinladung ist begründet durch die postalische Form der Einladung - hier sind bei Absagen nach 17:00 Uhr generell zwei Arbeitstage einzurechnen bis die Ladung die BRM erreicht. Das ein Sonntag auch für das Gremium als Erholungstag einzuhalten sei, wird freundlicher Weise in den Anfängen des ArbZG begründet. Es bleibt de facto ein Werktag zu Willensfindung übrig.
Zu der Ausführung einer fristlosen Kündigung noch die persönliche Anmerkung, dass bei ausserordendlicher Kündigung die Arbeitsgeberin auch "nur" zwei Wochen Frist hat - da sind mir die drei darin enthaltenden Tage des 102 BetrVG durchaus nachvollziehbar.
merci well,
Fred
Erstellt am 26.01.2008 um 08:49 Uhr von betriebliche trübung
ihr habt noch die möglichkeit, dieses thema auf der nächsten sitzung zu besprechen. die könnt ihr dann so terminieren, dass ihr ordnungsgemäß laden könnt ohne euer hirn zu verrenken. so ein tagesordnungspunkt sollte sowieso gut bedacht sein.