Erstellt am 14.08.2019 um 08:36 Uhr von Cyber99
Sei doch froh, dass es eine nicht funktionierende Kamera ist. Der Arbeitgeber hätte ja auch eine funktionierende versteckte Kamera installieren können. Wo ist Dein Problem.? Hättest Du die Frage auch gestellt, wenn dein Chef eine "Schwarzwälder Kuckucksuhr" an die Wand gehängt hätte?
Erstellt am 14.08.2019 um 10:39 Uhr von Pjöööng
Es gibt keine dummen Fragen ...
In einem ähnlichen Fall in Neufünfland ist der Betriebsrat zur Einsetzung einer Einigungsstelle vor das Arbeitsgericht gezogen und hat dort Recht bekommen. Leider war dann der Arbeitgeber mit der Beschwerde vor dem LAG Mc-Vorpomm (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer, Beschluss vom 12.11.2014, 3 TaBV 5/14) erfolgreich.
Der Beschluss des LAG ist zwar in der Begründung nachvollziehbar, aber dennoch unbefriedigend, da auch eine Kamera-Attrappe einen ähnlichen Kontrolldruck entfaltet wie eine echte Kamera.
Erstellt am 15.08.2019 um 08:20 Uhr von ExBoMa
Soweit ich weiß, darf ich als Privatperson keine Kamera-Attrappe, welche z.B. das Nachbargrundstück "überwacht", installieren. Das wird in dem Fall rechtlich wie eine echte Kamera betrachtet.
Das sieht in Betrieben vielleicht anders aus, wie Pjöööng schon richtig an seinem Beispiel belegt, aber das Thema sollte trotzdem nicht unterschätzt werden.
Ich als BR würde auf jeden Fall versuchen, dagegen vorzugehen.
Hier Links zu dem Thema im "privaten" Bereich:
https://www.test.de/FAQ-Private-Videoueberwachung-Das-ist-erlaubt-und-das-nicht-5045901-0/
https://www.vdi-nachrichten.com/technik/kameras-am-haus-sogar-attrappen-sind-verboten/
Dort wird auch auf endsprechende Urteile verwiesen.
Sofern der AG die von Pjöööng genannten Urteile nicht kennt, würde ich auf die anderen Urteile aus den oben genannten Artikeln verweisen und es damit versuchen.
Erstellt am 18.08.2019 um 10:27 Uhr von michalski0709
Leute ganz einfach. Da es sich hier um eine Technische Einrichtung handelt, ist der BR in Mitbestimmung und somit auch berechtigt es abzulehnen. Hier müsste der Ag begründen warum er das machen möchte. Wenn es sich hier nachweislich um eine Attrappe handelt ist der Nutzen hier in Frage zu stellen. Vorallen dann wenn die betroffenen AN davon wissen.
Erstellt am 19.08.2019 um 15:03 Uhr von User00
Vielen Dank euch allen für eure Hilfe :-)