Erstellt am 12.08.2019 um 09:46 Uhr von Cyber99
Ja das ist so. Bei Terminen mit der Gewerkschaft sollte man als BR vorsichtig sein, da Gewerkschaftsarbeit, insbesondere Mitgliederwerbung- und Gewinnung, nicht zu den Aufgaben eines BR gehören. Wenn es hingegen darum geht, dass dich die Gewerkschaft zu aktuellen Themen im BR unterstützt oder berät, dann kannst Du dich jederzeit mit dem Gewerkschaftssekretär treffen. Grundsätzlich finde ich es gut, wenn BR-Mitglieder sich für die GEW und einen hohen Organisationsgrad stark machen - das aber bitte nicht während er Arbeitszeit.
Erstellt am 12.08.2019 um 09:49 Uhr von HerbertL
Danke Dir für die schnelle Antwort, so ähnlich wurde es mir gegenüber auch behauptet. Dann werde ich mir mal ein Termin bei Ver.di holen und mich aufschlauen und meine Freizeit für die Kolleginnen und Kollegen opfern :-)
Erstellt am 12.08.2019 um 10:45 Uhr von seehas
Wenn ihr eine konkrete Fragestellung habt könnt ihr den Gewerkschaftsvertreter ja auch zu euch in eine Sitzung einladen (§ 31 BetrVG). Dort könnt ihr diese Fragestellung dann diskutieren.
Erstellt am 12.08.2019 um 11:04 Uhr von Challenger
Zitat Cyber99 :
Ja das ist so. Bei Terminen mit der Gewerkschaft sollte man als BR vorsichtig sein, da Gewerkschaftsarbeit, insbesondere Mitgliederwerbung- und Gewinnung, nicht zu den Aufgaben eines BR gehören.
Hallo Cyber99,
da wäre ich mir nicht so sicher. Vergleich :
Gewerkschaftswerbung im Betrieb
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts :
Keine Abmahnung wegen Mitgliederwerbung für die Gewerkschaft
während der Arbeitszeit
BVerfG vom 14.11.1995 1 BvR 601/92 RdW 1996, 406
Quelle :
Gewerkschaftswerbung im Betrieb - IG Metall @ SAP
www.sapler.igm.de › Rückblick
(Mit weiteren Nachweisen)
Erstellt am 12.08.2019 um 11:36 Uhr von rtjum
@Challenger
als BR sollte man da tatsächlich vorsichtiger sein, aber ja Du hast mit dem Urteil das Recht erstmal auf Deiner Seite. Wenn Du aber als BR auftrittst und nicht klar machst, dass du nur als Gewerkschaftsmitglied unterwegs bist, dann kann es zu Problemen kommen je nachdem wie Dein AG so drauf ist.
Erstellt am 12.08.2019 um 11:52 Uhr von ganther
trotzdem muss der BR da vorsichtig sein. Das BVerfG hat hier nun einen ganz bestimmten Einzelfall entschieden.
Erstellt am 12.08.2019 um 12:01 Uhr von Challenger
Zitat ganther :
trotzdem muss der BR da vorsichtig sein.
Warum das denn und vor allem, was kann schon passieren ?
Erstellt am 12.08.2019 um 15:33 Uhr von paula
schon mal das Urteil gelesen? Einen Freifahrtschein gibt das BVerfG auch nicht
Erstellt am 13.08.2019 um 13:41 Uhr von Pjöööng
Zitat (seehas):
"Wenn ihr eine konkrete Fragestellung habt könnt ihr den Gewerkschaftsvertreter ja auch zu euch in eine Sitzung einladen (§ 31 BetrVG). Dort könnt ihr diese Fragestellung dann diskutieren."
Und um solch einen termin vorzubereiten, bzw. zu besprechen ob er sinnvoll ist, könnt Ihr den Gewrkschaftssekretär vorher mal in den Betrieb einladen... Seid doch mal kreativ!