Erstellt am 21.01.2008 um 16:46 Uhr von Petrus
Ja. Er kann auch zu sonstiger BR-Arbeit das Betriebsgelände betreten.
Bei Widerstand durch dne ArbGeb gilt §119
Erstellt am 21.01.2008 um 18:04 Uhr von Kölner
@Petrus
Ausser: Der BR hat der Kündigung zugestimmt!
Erstellt am 21.01.2008 um 20:30 Uhr von DonJohnson
ne Kölner. Das Ehrenamt bleibt dennoch unantastbar. Da muß das restliche Gremium schon das Mitglied des Amtes entheben lassen. Wird schwer sein das in der Kürze der Zeit zu bewerkstelligen.
Erstellt am 21.01.2008 um 20:59 Uhr von Kölner
@Don Johnson
Du hast leider keine Ahnung. Mal wieder!
Lesen und denken hilft...schau einfach mal nach unter DKK § 103 RN 48 zum BetrVG. Du wirst staunen und mal wieder erkennen, dass Du im Unrecht bist.
Für Dich eine kleine Kopie des genannten Textes:
"Anders ist es dagegen, wenn der BR seine Zustimmung erteilt oder das ArbG sie rechtskräftig ersetzt hat. In einem solchen Falle ist das Mitglied des BR während eines nachfolgenden Kündigungsrechtsstreits (vgl. Rn. 42) an der Ausübung seiner BR-Tätigkeit verhindert (LAG Düsseldorf 27. 2. 75, DB 75, 700; LAG Schleswig-Holstein 2. 9. 76, BB 76, 1319; Fitting, Rn. 45)."
Erstellt am 21.01.2008 um 21:12 Uhr von kuki_at_hawaii
Der BR hat natürlich widersprochen..........
Die GL will die Person nicht mehr im Betrieb haben..., und uns geht es nur darum ob die Person trotz Freistellung zur BR-Arbeit kommen kann..........
Erstellt am 21.01.2008 um 21:51 Uhr von Mona-Lisa
@kuki_at_hawaii,
reicht das, um deine Unsicherheit auszuräumen?
§ 78 BetrVG
§ 102 Abs. 5 BetrVG
Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden
Der Arbeitgeber darf ein Betriebsratsmitglied nicht am Betreten der Betriebsräume einschließlich der Teilnahme an Betriebsratssitzungen hindern.
Ein Hausverbot des Arbeitgebers gegen ein Betriebsratsmitglied, das Betriebsratsaufgaben wahrnimmt, ist rechtswidrig und daher unwirksam. Dies gilt auch für ein gekündigtes Betriebsratsmitglied.
Ein gekündigtes Betriebsratsmitglied hat sein betriebsverfassungsrechtliches Amt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses inne.
Der Betriebsrat und die Betriebsratsmitglieder können den Zutritt zum Betrieb und den Arbeitsplätzen für die Betriebsratstätigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen.
ArbG Elmshorn, Beschluß vom 10. September 1996 - 1d BV Ga 36/96 (rechtskräftig)
AiB 1997, S. 173
http://www.betriebsrat-aktuell.de/rechtsprechung_4.htm