Trotz Freistellung zur BR-Sitzung?
Darf ein ordentliches Betriebsratsmitglied, welches wegen einem laufendem Verfahren zur fristlosen Kündigung von der Arbeit freigestellt ist, an einer Betriebsratssitzung teilnehmen?
Die Betriebsratssitzung ist in einem Büro auf dem Betriebsgelände.
Community-Antworten (6)
21.01.2008 um 17:46 Uhr
Ja. Er kann auch zu sonstiger BR-Arbeit das Betriebsgelände betreten.
Bei Widerstand durch dne ArbGeb gilt §119
21.01.2008 um 19:04 Uhr
@Petrus Ausser: Der BR hat der Kündigung zugestimmt!
21.01.2008 um 21:30 Uhr
ne Kölner. Das Ehrenamt bleibt dennoch unantastbar. Da muß das restliche Gremium schon das Mitglied des Amtes entheben lassen. Wird schwer sein das in der Kürze der Zeit zu bewerkstelligen.
21.01.2008 um 21:59 Uhr
@Don Johnson Du hast leider keine Ahnung. Mal wieder! Lesen und denken hilft...schau einfach mal nach unter DKK § 103 RN 48 zum BetrVG. Du wirst staunen und mal wieder erkennen, dass Du im Unrecht bist.
Für Dich eine kleine Kopie des genannten Textes: "Anders ist es dagegen, wenn der BR seine Zustimmung erteilt oder das ArbG sie rechtskräftig ersetzt hat. In einem solchen Falle ist das Mitglied des BR während eines nachfolgenden Kündigungsrechtsstreits (vgl. Rn. 42) an der Ausübung seiner BR-Tätigkeit verhindert (LAG Düsseldorf 27. 2. 75, DB 75, 700; LAG Schleswig-Holstein 2. 9. 76, BB 76, 1319; Fitting, Rn. 45)."
21.01.2008 um 22:12 Uhr
Der BR hat natürlich widersprochen..........
Die GL will die Person nicht mehr im Betrieb haben..., und uns geht es nur darum ob die Person trotz Freistellung zur BR-Arbeit kommen kann..........
21.01.2008 um 22:51 Uhr
@kuki_at_hawaii, reicht das, um deine Unsicherheit auszuräumen?
§ 78 BetrVG § 102 Abs. 5 BetrVG Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden Der Arbeitgeber darf ein Betriebsratsmitglied nicht am Betreten der Betriebsräume einschließlich der Teilnahme an Betriebsratssitzungen hindern. Ein Hausverbot des Arbeitgebers gegen ein Betriebsratsmitglied, das Betriebsratsaufgaben wahrnimmt, ist rechtswidrig und daher unwirksam. Dies gilt auch für ein gekündigtes Betriebsratsmitglied. Ein gekündigtes Betriebsratsmitglied hat sein betriebsverfassungsrechtliches Amt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses inne. Der Betriebsrat und die Betriebsratsmitglieder können den Zutritt zum Betrieb und den Arbeitsplätzen für die Betriebsratstätigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. ArbG Elmshorn, Beschluß vom 10. September 1996 - 1d BV Ga 36/96 (rechtskräftig) AiB 1997, S. 173
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