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Tippfehler §46 Abs. 2 "im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften" ???

C
Cyber99
Aug 2019 bearbeitet

So steht es im BetrVG: (2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Überall im BetrVG ist ansonsten die Rede von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Das würde ja bedeuten, dass die Gewerkschaften nur zu informieren wären, wenn ein BR-Mitglied in der GEW ist. Das kann und will ich jetzt aber nicht glauben!

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Community-Antworten (5)

P
Pjöööng

09.08.2019 um 17:07 Uhr

Ist kein Tippfehler.

C
Cyber99

09.08.2019 um 17:08 Uhr

... und macht das irgendeinen Sinn?

P
Pjöööng

09.08.2019 um 17:16 Uhr

Ja, das ergibt Sinn. Kann aber auch im Einzelfall zu komischen Ergebnissen führen.

Woher sollen die BRM die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften kennen? Die im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften werden sie aber herausfinden können...

S
seehas

09.08.2019 um 18:01 Uhr

Die Gewerkschaften dürfen dem Betrieb und auch dem BR nicht mitteilen welche Mitarbeiter auch Mitglieder der Gewerkschaft sind. Deshalb kann der BR gar nicht wissen welche Gewerkschaften im betrieb vertreten sind. Die BR Mitglieder wissen aber im Regelfall ob sie irgendwo Beiträge bezahlen.

C
Cyber99

09.08.2019 um 19:45 Uhr

Danke für die Antworten, jetzt ist´s mir auch klar!

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