Erstellt am 09.08.2019 um 10:48 Uhr von Krambambuli
Der BR ist der Hausherr der Betriebsversammlung.
Und so lange das Arbeitsverhältnis besteht, ist der Kollege Arbeitnehmer.
Erstellt am 09.08.2019 um 11:40 Uhr von seehas
Wenn der Kollege von der Arbeit freigestellt ist sehe ich überhaupt kein Problem bei seiner Teilnahme an der BV. Komplizierter dürfte es werden, wenn der AG ihm ein Verbot auferlegt hat das Betriebsgelände zu betreten. Wenn die BV auf dem Gelände stattfindet wird es schwer werden den Versammlungsort zu erreichen ohne das Betretungsverbot zu verletzen. Im Fitting habe ich dazu leider nichts gefunden.
Erstellt am 09.08.2019 um 13:14 Uhr von Cyber99
Zitat seehas: "Komplizierter dürfte es werden, wenn der AG ihm ein Verbot auferlegt hat das Betriebsgelände zu betreten."
Das sähe ich aber kritisch. Damit würden ja die demokratischen Rechte aus dem BetrVG ausgehebelt. Theoretisch könnten in diesem Zeitraum ja auch BR-Neuwahlen stattfinden oder noch schlimmer, der betreffende Kollege könnte womöglich auch noch kandidieren. Da könnte er ja weder vom aktiven noch vom passiven Wahlrecht Gebrauch machen.
Erstellt am 09.08.2019 um 13:50 Uhr von seehas
@ cyber99
Dass das kritisch ist sehe ich schon auch. Die Frage ist welches Rechtsgut höher eingeschätzt wird. Leider habe ich dazu nichts erhellendes gefunden. Im Zweifel muss das ein Arbeitsrichter klären.
Aktives und passives Wahlrecht kann er wahrnehmen. Es gibt Briefwahl und auf einen Wahlvorschlag kann er auch vor dem Werkstor aufgenommen werden. Nur mit dem Wahlkampf wird es dann schwierig.