Inflationsausgleich verhandeln
Hallo zusammen, wir sind ein Betrieb mit 115 Mitarbeitern und möchten mit unserer GF bzgl. eines Inflationsausgleiches in Verhandlung treten, da wir erfahren haben, dass ein anderes Tochterunternehmen diesen alle 2 Jahre auf freiwilliger Basis erhält. Gibt es hier evtl. eine rechtliche Grundlage im Sinne der Gleichberechtigung aller AN´s unter dem Dach unserer Holding? Und wie sollte man da vorgehen. Wir sind leider noch alles BR-Anfänger und haben leider noch nicht das nötige Fachwissen.
Vielen Dank im Voraus für die Antworten!
Community-Antworten (5)
08.08.2019 um 18:23 Uhr
Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wird bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber durch die Tarifsperre des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG, wonach der Betriebsrat nur mitbestimmen kann, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, weder beschränkt noch ausgeschlossen. Der tarifungebundene Arbeitgeber kann daher kollektivrechtlich das gesamte Volumen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen. Mangels Tarifgebundenheit leistet er in diesem Fall sämtliche Vergütungsbestandteile “freiwillig”, dh. ohne hierzu normativ verpflichtet zu sein. Bei der Verteilung der Gesamtvergütung hat der nicht tarifgebundene Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum, bei dessen Ausgestaltung der Betriebsrat mitzubestimmen hat. Aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts: 1 ABR 12/15 Das bedeutet: wenn ihr keinen Tarifvertrag habt, habt ihr keine Möglichkeit etwas zu erzwingen. Ihr könnt die für euch zuständige Gewerkschaft in Marsch setzen einen haustarifvertrag zu verhandeln, dann gilt der. Selbst könnt ihr keinen Tarifvertrag abschließen.
08.08.2019 um 19:57 Uhr
Es gilt § 77 Abs. 3 BetrVG. Der BR hat nicht die Aufgabe einer Gewerkschaft.
08.08.2019 um 20:59 Uhr
§ 77 Abs. 3 BetrVG schließt BVs zur Lohnhöhe nur aus, wenn der Tarifvertrag keine Öffnungsklausel enthält oder kein Tarifvertrag (üblicherweise) gilt. Meist wird letzteres so interpretiert, dass für den betreffenden Betrieb nie ein Tarifvertrag abgeschlossen worden ist und die Gewerkschaft auch nicht in entsprechenden Verhandlungen mit dem AG ist. Dann kann man also eine wirksame BV zur Lohnhöhe abschließen. Leider ist die nicht erzwingbar. Der BR wird also gut reden und verhandeln müssen, also dem AG zB klar machen müssen, dass der BR Überstunden nur genehmigt, wenn die Sache mit dem Lohn klar geht.
Ich empfehle, vom AG einen Kommentar zum BetrVG zu erbitten bzw. einzufordern. Den muss der AG bezahlen. Im Kommentar von Fitting finden sich nähere Ausführungen zu Lohnhöhen-BVs (bzw. -Regelungsabreden) unter § 77 BetrVG Rn 99-102 und Rn 224. Zur Mitbestimmung bei der von seehas angesprochenen "Verteilung der Gesamtvergütung" siehe Fitting § 87 BetrVG Rn 426 und Rn 439.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz zieht bei der Lohnhöhe vermutlich weniger, da alle AN Eurer Zweigstelle gleichermaßen vom niedrigeren Entgeltniveau betroffen sind, Fitting § 99 BetrVG Rn 196, § 75 BetrVG Rn 30ff.
09.08.2019 um 07:02 Uhr
Basilika: „ Meist wird letzteres so interpretiert, dass für den betreffenden Betrieb nie ein Tarifvertrag abgeschlossen worden ist und die Gewerkschaft auch nicht in entsprechenden Verhandlungen mit dem AG ist.“
Quelle? Insbesondere für das „meist“
09.08.2019 um 09:09 Uhr
basilica: "...Dann kann man also eine wirksame BV zur Lohnhöhe abschließen. Leider ist die nicht erzwingbar. Der BR wird also gut reden und verhandeln müssen, also dem AG zB klar machen müssen, dass der BR Überstunden nur genehmigt, wenn die Sache mit dem Lohn klar geht. …"
Soweit ich weis, regelt der BR nichts, was in einem Tarifvertrag geregelt ist, oder üblicher weise in einem Tarifvertrag geregelt wird. Eine BV zu Lohnerhöhungen ist damit rechtlich ungültig. Der BR bestimmt nur bei den Grundsätzen der Entlohnung, bzw. bei der Verteilung des gegebenen Budgets mit. Und die Sache mit den Überstunden, die nur genehmigt werden, wenn die Gehälter erhöht werden, sollte man zumindest so nie als BR offen aussprechen.
Ich halte es für sehr fragwürdig, hier jemanden, der noch wenig Erfahrung mit BR Arbeit hat, so einen Vorschlag zu machen. Eigentlich bewerte ich hier grundsätzlich nie andere Antworten anderer, aber meiner Meinung nach bringst Du den Fragesteller mit deiner Antwort ganz schön aufs Glatteis.
@Bamberger: Besucht so schnell wie Möglich die Seminare BR01 und BR02 und last von dem Thema erst mal die Finger. Ihr könnt das Thema mit dem AG besprechen, solltet aber vorsichtig mit Forderungen sein. Ansonsten nimm Deine Infos aus der ersten Antwort von seehas.
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