W.A.F. LogoSeminare

Abmahnug trotz Meldung und AU?

S
schlumpf
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, gibt es die Möglichkeit für den AG eine rechtlich wirksamme Abmahnung zu schreiben, wenn der AN sich am selben Tag der Erkrankung beim AG meldet und eine AU vorlegen kann, aber nicht VOR Dienstbeginn sich Telefonisch abgemeldet hat!? Es gibt hierfür keinerlei schriftliche Vereinbarung oder eine betriebliche Vereinbarung in schriftlicher Form. !?

Des weiteren, ist oder bleibt eine Abmahnung beständig, wenn die AU nur per Post nicht angekommen ist (offenbar auf dem Postweg verloren gegangen) aber als Kopie nachgereicht wird!?

Grüße

6.201010

Community-Antworten (10)

H
HF

17.01.2008 um 13:49 Uhr

Hi Schlumpf, ich habe vom "Personalverlag.de" am 15.1. ein newsletter bekommen, der genau deine Frage beantwortet. Ich muss dazu sagen, das dieses zwar für den AG sein soll, aber man kann ihn ja trotzdem abbonieren, hilft manchmal ungemein, ist sehr interessant manche Ausgabe :)) Ich zitiere mal kurz:

Das sagt das Gesetz Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind Ihre Mitarbeiter verpflichtet, Sie bei jeder Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu benachrichtigen. Unverzüglich heißt, dass er sich nach Kenntnis seiner Krankheit ohne schuldhaftes Zögern mit Ihnen in Verbindung setzen muss (§ 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Ihr Mitarbeiter ist also verpflichtet, Ihnen selbst oder durch einen Angehörigen gleich zu Arbeitsbeginn über seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Nachricht zu geben (BAG, Urteil vom 31.08.1989, Az.: 2 AZR 13/89

Tipp: Melden sich Ihr Mitarbeiter im Krankheitsfall nicht unverzüglich, können Sie dieses Fehlverhalten abmahnen und im Wiederholungsfall sogar kündigen! (BAG, Urteil vom 16.08.1991, Az.: 2 AZR 604/90)

Unverzüglich heißt sofort Ihrem Mitarbeiter ist nicht vorgeschrieben, wie er Sie von seiner Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzt. Er kann Sie anrufen, Ihnen ein Fax schicken oder Ihnen eine SMS oder E-Mail schicken! Hauptsache er benachrichtigt Sie so schnell wie möglich!

Beispiel: Post ist nicht schnell genug Ihr Mitarbeiter Udo I. schickt Ihnen sofort nach dem Arztbesuch den „gelben Schein“ mit der Post zu, ohne Ihnen vorher seine Erkrankung zu melden. Folge: Zu spät. Die normale Post ist nicht der schnellstmögliche Weg, um die Arbeitsunfähigkeit zu melden. Sie können eine Abmahnung aussprechen. Aber Vorsicht:

Solange Ihr Mitarbeiter seiner Anzeigepflicht nicht genügt, müssen Sie keine Entgeltfortzahlung leisten. Aber: Wenn Ihr Mitarbeiter an der verspäteten Mitteilung keine Schuld trägt, können Sie ihm ausnahmsweise auch nicht vorhalten, seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen zu sein.

Diese Abbo's kann ich hier nur jedem Empfehlen denn auch der BR darf sich über sowas informieren. Jedermansrecht ;=))

K
Kölner

17.01.2008 um 14:05 Uhr

@Schlumpf Demnach ist die Abmahnung vollkommen zu recht ausgesprochen worden, eben weil Du der Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen bist. Die Nachweispflicht (AU) ist dabei sekundär, die Meldepflicht ist vorrangig!

A
Anton

17.01.2008 um 14:28 Uhr

@HF, Du Schlitzohr;-) guter Tip lG Anton

S
schlumpf

17.01.2008 um 15:32 Uhr

@ Kölner

bei der 2. Frage habe ich mich nicht richtig verständlich gemacht, Entschuldigung, hier nach mal Details:

Eine pünkliche Abmeldung vor Dienstbeginn hat statt gefunden, die Krankmeldung ist nur nicht bislang beim AG eingetroffen, so das der Umstand des verlorengegangens in Betracht kommt, ist dann die Abmahnung noch rechtlich!?

Grüße

C
Catweazle

17.01.2008 um 20:42 Uhr

@Schlumpf,

diese Frage hat HF im vorletzten Absatz beantwortet.

Die Verzögerung muss schuldhaft sein. Wenn der Brief auf dem Postweg verloren geht, wird man das kaum dem AN anlasten können. Dem AG bleibt nur noch den Lohn zurückzuhalten. Eine Abmahung wird in diesem Fall wohl sinnlos sein.

B
BR_Neuling

18.01.2008 um 15:23 Uhr

Aus "Newsletter Personal-News)

Beispiel: Keine Schuld am Schock Ralf F. stürzt auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Motorroller und zieht sich eine Platzwunde am Kopf zu und ist wegen des Schocks mehrere Stunden nicht ansprechbar. Er ruft Sie erst gegen Abend an und benachrichtigt Sie, dass er voraussichtlich 2 Wochen arbeitsunfähig sein wird. Folge: Die Verspätung können Sie ihm nicht vorwerfen. Ralf F. war wegen des Schockzustandes schuldlos nicht in der Lage sich früher mit Ihnen in Verbindung zu setzen.

„Bin krank“ reicht nicht Teilt Ihnen ein Mitarbeiter mit, dass er krank ist, müssen Sie sich damit nicht zufrieden geben. Sie können von Ihrem Mitarbeiter verlangen, dass er Ihnen außerdem erklärt, wie lange seine Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EFZG).

Erst Anruf, dann Arzt Clevere Arbeitnehmer versuchen sich erfahrungsgemäß mit einer Ausrede um den frühen Anruf in der Firma zu drücken, damit sie morgens nicht so früh aus den Federn müssen. Dies gilt vor allem an Montagen, wenn sich die drohende Krankheit schon am Wochenende „angekündigt“ hat.

Als Arbeitgeber hören Sie dann oft, dass er zuerst zum Arzt habe gehen müssen, um zu erfahren, ob dieser ihn überhaupt „krank schreibt“. Falsch! Ist sich der Mitarbeiter nicht sicher, ob seine Beschwerden für eine Arbeitsunfähigkeit ausreichen, muss er Sie als Arbeitgeber anrufen und Ihnen von dem beabsichtigten Arztbesuch berichten. Erst nachher anzurufen ist definitiv zu spät

Wichtiger Hinweis: Geht die Krankheit des Mitarbeiters in die Verlängerung, das heißt dauert sie länger als in der Ihnen vorliegenden ärztlichen Bescheinigung angegeben, muss Ihr Mitarbeiter sie hiervon ebenfalls unverzüglich in Kenntnis setzen.

TIPP: Schaffen Sie klare und verbindliche Regelung für den Krankheitsfall. Ein entsprechender Hinweis am Schwarzen Brett mit entsprechenden Verhaltensregeln hilft im Krankheitsfall nicht nur Ihnen, sondern auch Ihren Mitarbeitern.

Krank im Urlaub Für Sie als Arbeitgeber macht es keinen Unterschied, ob Ihr Mitarbeiter zu Hause oder während seines Urlaubs krank wird. Bei einer Erkrankung im Ausland muss der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit ebenfalls unverzüglich anzeigen (§ 5 Absatz 2 EFZG). Zusätzlich muss Ihr Mitarbeiter Ihnen bei einer Urlaubserkrankung auch seine Urlaubsanschrift mitteilen, damit Sie gegebenenfalls Nachforschungen anstellen können. Tipp: Melden sich Ihr Mitarbeiter im Krankheitsfall nicht unverzüglich, können Sie dieses Fehlverhalten abmahnen und im Wiederholungsfall sogar kündigen! (BAG, Urteil vom 16.08.1991, Az.: 2 AZR 604/90)

K
Kölner

18.01.2008 um 15:41 Uhr

@BR_Neuling Du weisst aber schon, dass Du einen Vertreter der AG-Sicht kopiert hast. Wenig hilfreich, wenn man die Gedanken des Textes nicht abstrahieren kann!

H
Harold

18.01.2008 um 16:09 Uhr

An Kölner

letztens hat mich ein News Letter darauf gebracht, dass die schlümpfe ja eigentlich kommunistisch sind, was sich für die miesten jedenfalls recht gut nachvollziehen lässt.

Weiterhin sprechen einige Aspekte aber auch dafür, dass sie nationalsozialistisch sind:

  • Bei dem KuKluxKlan ist es üblich, das alle "anhänger" weisse mützen tragen, und nur der ober-"guru" eine rote (Papa-Schlumpf)

  • Der Erzfeind der Schlümpfe, Gagamel, hat eine (jaja ich weiss, ist quasi nen klischee) typisch jüdische Nase(ich hoffe ihr wisst was ich meine)...

  • ... desweiteren sind Gagamel und Asrael jüdische namen.

  • Papa-Schlumpf ist der unangefochtene Diktator.

  • Die Schlümpfe maschieren gerne.

  • Schlümpfe haben (ausser schlumpfine) angeblich Glazen. (ich hoffe, ich hab jetzt nix vergessen)

Was sagt ihr zu dieser/n anschuldigung/aspekten? Ist das nicht ein Besseres Thema als Krank?

S
schlumpf

18.01.2008 um 17:14 Uhr

Hallo, danke für die Beiträge, bis auf den letzten, da fragt man sich doch echt, wieso blos jeder Haushalt einen Internetanschluss haben soll/darf!?

G
Gargamel

18.01.2008 um 18:11 Uhr

Schlumpf das ist der Beweis "wieso blos jeder Haushalt einen Internetanschluss haben soll/darf!?"

Schlümpfe sind Neos

Ihre Antwort