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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schwerbehinderten-Urlaub - Wo ist das eindeutig geregelt?

D
dreesklickert
Nov 2016 bearbeitet

Ein Kollege geht am 31.August in Rente. Meine Fragen: Stehen ihm seine 5 zusätzlichen Tage Urlaub als Schwerbehinderter ganz oder nur anteilmäßig zu? Wo ist das eindeutig geregelt?

Danke GHo

6.55002

Community-Antworten (2)

W
Werner

17.01.2008 um 14:24 Uhr

Hallo dreesklickert § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bestimmt, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub bei Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Verlauf des Urlaubsjahres nicht in vollem Umfang, sondern entsprechend der Regelungen für den Erholungsurlaub bei Beginn oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nur anteilig besteht.

W
wölfchen

17.01.2008 um 14:27 Uhr

Die Regelung der § 125 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB IX hat zur Folge, dass ein Anspruch auf vollständigen Zusatzurlaub nur dann besteht, wenn SOWOHL die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ALS AUCH das Beschäftigungsverhältnis das ganze Kalenderjahr vorgelegen hat. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft während des gesamten Kalenderjahres, das Beschäftigungsverhältnis selbst jedoch nicht, so wird der Zusatzurlaub auch gekürzt, und zwar entsprechend der Beschäftigungszeit.

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