Erstellt am 16.01.2008 um 15:01 Uhr von w-j-l
Und wie stellst Du Dir das vor? Was soll denn ein "Datenschutzbeauftragter des BR" an Wirkung entfalten. Was soll der prüfen? Wie soll der Mängel abstellen?
Ihr könnt euch doch keine AG-Aufgaben anmaßen.
Bei uns ist Datenschutzbeauftragter der oberste Arbeitsrechtler (Jurist) der Hauptverwaltung. Der hat im Zweifelsfall Durchgriff.
Erstellt am 17.01.2008 um 08:09 Uhr von betriebsratten
Geht eingeschränkt: Der Betriebsrat ist kein eigenständiger Betrieb...
Denkbar aber schon:
http://www.onlinerechte-fuer-beschaeftigte.de/advice/security
Erstellt am 17.01.2008 um 11:06 Uhr von Immie
@TakurBLN
Ein eigener Datenschutzbeauftragter...das geht wohl nicht.
Aber ihr habt im Sinne des §80 Abs 1 NR 1 , die Möglichkeit der Kontrolle,
ob der Datenschutzbeauftragte , nach §4 Abs 2 BDSG , "geeeignet" ist.
Ihr könnt kontrollieren ob ein Verfahrensverzeichnis erstellt wurde
und ob es den datenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.
Im Zweifel kann der BR sich an die Aufsichtsbehörde wenden.
Aber ws gefällt euch denn nicht?
Als er ernannt wurde ward ihr doch über §99 BetrVG dabei.