Übernahme einer Azubildenden - können wir eine unbefristete Übernahme in ein Vollzeitarbeitsverhältniss fordern?
Hallo zusammen,
wir haben folgendes Problem. Eine Azubine von uns hat die Sommerprüfung nicht geschafft und macht jetzt die Winterprüfung mit praktischer Prüfung am 31.01.08. Am 08.01.08 hat uns die Personalabteilung schriftlich über die nicht Übernahme der Azubine informiert. Laut Betriebsverfassungsgesetzt § 78,a. Muss diese dem Auszubildenden schriftlich 3 Monate vor Ende der Ausbildung geschehen. Da man Ihr das im Sommer schon gesagt hat unds da auch fristgerecht. Ist meine Frage, ob dieses jetzt wiederhin gilt. Oder isr durch den Brief am 08.01.08 der auch Tag gleich an die Azubine ging, die frist nicht eingehalten worden und wir können eine unbefristete Übernahme in ein Vollzeitarbeitsverhältniss fordern?
Danke, für eure hilfe
Community-Antworten (3)
16.01.2008 um 13:12 Uhr
Wieso soll der AG eine bestehende und bereits geäußerte Entscheidung widerholen müssen?
16.01.2008 um 13:15 Uhr
Hallo Walmaus,
der § 78a BetrVG gilt nur für JAV Mitglieder. Dort entsteht durch Antrag auf Übernahme nach § 78a eines JAV automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, welches der AG nur durch Antrag beim Arbeitsgericht als unwirksam erklären lassen kann.
Dies scheint mir hier aber nicht gegeben oder doch?
Wenn nicht ist die Information rechtzeitig erfolgt und die Auszubildende muss sich unverzüglich bei der AA arbeitssuchend melden.
MfG Angi1
16.01.2008 um 13:32 Uhr
Hallo Angi1,
da hast Du recht. Bei uns im Einzelhandelstarifvertrag, steht das auch mit den 3 Monaten und der schriftlichen bekannt gabe. Sie ist leider nur 3 nachrücker in der JAV und war leider noch nie bei einer Sitzung..
Gruß Walmaus
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