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Anlegen von Verarbeitungsverzeichnissen

A
AB-1958
Aug 2019 bearbeitet

Moin, unser Datenschutzbeauftragter fordert, dass der Betriebsrat ein Verarbeitungsverzeichnis anlegt für seine Dokumente. Muss der BR das mache? Was ist mit sensiblen Daten wie Kündigungslisten, Bewerbungen usw. Über antwortet würde ich mich freuen.

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Community-Antworten (10)

U
UdoWoe

05.08.2019 um 16:39 Uhr

Was bitte ist ein "Verarbeitungsverzeichnis"?

A
AB-1958

05.08.2019 um 16:45 Uhr

Verzeichnisse zu den Verarbeitungstätigkeiten, gemäß Artikel 30 Abs. 1 DS-GVO

C
Cyber99

05.08.2019 um 16:46 Uhr

Das Verarbeitungsverzeichnis ist gerade die jüngste Sau, die in Punkto EU-DSGVO durchs Dorf getrieben wird um uns von unserer eigentlichen Arbeit abzuhalten. Wenn ein BR-Gremium der Meinung ist, dass es pflichtgemäß alle BR-Aufgaben erfüllt hat und auch sonst keinen Handlungsspielraum mehr sieht, um irgendwelche positiven Dinge für die Mitarbeiter zu bewegen, ja dann aber auch erst dann würde ich mich mit dem Thema Verarbeitungsverzeichnis beschäftigen.

D
Deichläufer

05.08.2019 um 18:08 Uhr

Ist denn schon juristisch entschieden ob der BR überhaupt "Verantwortlicher" im Sinne der DSGVO ist? Sonst wäre der Art. 30 für Betriebsräte gegenstandslos.

C
Cyber99

05.08.2019 um 18:49 Uhr

Zitat Deichläufer: Ist denn schon juristisch entschieden ob der BR überhaupt "Verantwortlicher" im Sinne der DSGVO ist? Sonst wäre der Art. 30 für Betriebsräte gegenstandslos.

Meines Wissens ist das noch nicht entschieden, es deutet aber wohl Einiges darauf hin, dass es so entschieden werden könnte.

P
paula

05.08.2019 um 20:32 Uhr

das BAG hat noch nicht entschieden, ob der BR verantwortliche Stelle ist (siehe ganz aktuell 1 ABR 51/17)

trotzdem muss man sich aber mit der Frage beschäftigen, ob es auch für die BR Tätigkeiten ein Verarbeitungsverzeichnis geben muss. Und da ist die wirklich eindeutige Antwort aller Datenschützer: JA!!!

Auch das genannte Urteil zeigt eindeutig, dass der BR Datenverarbeitung vornimmt. Ich empfehle mal in dem Urteil Rn. 32 zu lesen. Der Begriff der Verarbeitung bezeichnet nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO ua. jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Wenn es eine solche Datenverarbeitung gibt und der AG nach Art 30 DSGVO verpflichtet ist ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen, dann gehören dazu auch die Prozesse des BR. Das ist ganz klar. Da ist dann egal, ob man noch daran glaubt, man sei kein Dritter oder selber nicht Verantwortlicher (wenn man selber Verantwortlicher ist, dann muss man es sogar selber führen und die weiteren Vorgaben der Verordnung beachten - es kann auch Vorteile haben, dass der AG Verantwortlicher ist).

Daher auch eine weitere klare Aussage aller Datenschützer: der BR unterliegt auch der Kontrolle durch einen Datenschützer. Ob der BR einen eigenen braucht hängt wieder an der verantwortlichen Stelle, aber egal wie, der BR kommt aus dem Thema Datenschutz nicht raus. Die Frist zur Umsetzung ist übrigens schon um und das Risiko für BR oder AG steigt mit jedem Tag

K
krambambuli

05.08.2019 um 23:22 Uhr

HSI Schriftenreihe Band 28, Körner, Die Auswirkungen der DSGVO ..... (Bund Verlag)

D
Deichläufer

06.08.2019 um 09:39 Uhr

Habe hier noch einen interessanten Link zum Thema "Verantwortlicher" gefunden:

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/bestimmung-der-verantwortlichkeit-im-sinne-der-dsgvo/

P
paula

06.08.2019 um 13:45 Uhr

die Meinung aus BW teilen laut Aussage unseres Landesdatenschützers inzwischen wohl fast alle Landesämter. Es ist aber wohl auch klar, dass sich das BAG dazu möglichst nicht verhalten will. Eigentlich auch logisch, denn es handelt sich dabei ja nicht um eine arbeitsrechtliche Frage sondern um eine datenschutzrechtliche Frage, die eigentlich woanders zu klären ist. Irgendwann wird die Frage wahrscheinlich geklärt, wenn mal ein Bußgeldbescheid vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit angefochten wird und das Verfahren dann durch die Instanzen getrieben wird. Bis dahin werden wir eine Unsicherheit haben, aber trotzdem ist klar, dass das Datenschutzgesetz und die Grundverordnung Auswirkungen auf die Betriebsräte hat. Der BR muss sich mit dem Thema beschäftigen und er wird eben auch ein seine Verfahren für ein Verfahrensverzeichnis dokumentieren müssen. Er wird sich dafür Abläufe überlegen müssen und er wird sich fragen müssen, wozu ich wie lange welche Daten benötige. Und er wird sich mit dem AG mal austauschen müssen, wie man es mit dem Datenschutzbeauftragten machen will.

A
AB-1958

06.08.2019 um 14:06 Uhr

Moin zusammen, ich bin begeistert von den Beiträgen. Ich teile die Auffassung von Paula im letzten Beitrag, der BR wird sich damit auseinandersetzen müssen. Wir tendieren dazu, ein BR Mitglied zum Datenschutzbeauftragten auszubilden, nur für den BR.

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