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Schulungsanspruch - wieviele Tage?

K
klausf
Nov 2016 bearbeitet

Im Fitting lese ich "Jedes Mitglied des BR hat während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen" - Neulinge sogar vier Wochen.

Sind das nun 21 bzw. 28 Tage oder 15 bzw. 20 Tage pro Amtsperiode - Letzteres bezogen auf Arbeitswochen.

Solidarische Grüße KlausF

5.44608

Community-Antworten (8)

M
Mona-Lisa

15.01.2008 um 10:13 Uhr

@klausf, du meinst den § 37.7 BetrVG. Däubler sagt in der RN. 151 seiner Kommentierung:

  1. Dauer "Ein erheblicher Unterschied zu Abs. 6 liegt in der zeitlichen Limitierung der bezahlten Freistellung nach Abs. 7, der für BR- und JAV-Mitglieder drei Wochen (18 Werktage bzw. 15 Arbeitstage in der 5 -Tage-Woche)....."
H
HF

15.01.2008 um 13:42 Uhr

Das ist nicht ganz richtig:

Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt keinerlei zeitliche Grenzen für die Fortbildung von Betriebsrats-Mitgliedern vor. Nur der Betriebsrat bestimmt, wie viele Fortbildungen ein Betriebsrats-Mitglied besuchen darf.

Siehe BetrVG § 37 Rn 171 ff (Fitting, 23.Auflg.)

und im nachstehenden Link kannste ab Pkt. 8 es auch nachlesen.

http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Betriebsrat#FortbildungdesBetriebsrats

W
w-j-l

15.01.2008 um 14:12 Uhr

HF, das stimmt so grundsätzlich nicht, wie Du es schreibst.

§ 37 (6) regelt den prinzipiell unbeschränkten Schulungsanspruch des BR für seine Mitglieder, soweit die Schulung für die Arbeit erforderlich ist. Die Einschränkung kommt hier aus der Erforderlichket.

§ 37 (7) regelt den Individualanspruch jedes BR-Mitglieds, das aus der Übernahme des BR-Amts resultiert. Hier ist der jährliche, zeitliche Anspruch geregelt, und eingeschränkt ist es durch die Forderung nach Anerkennung des Seminars durch die "Arbeitsbehörde" als "geeignet".

K
Kölner

15.01.2008 um 14:20 Uhr

@w-j-l Ab jetzt sollte man Dich den "Korrigierer" nennen oder auch "Korrektor". :0)

H
HF

15.01.2008 um 15:25 Uhr

ach w-j-l, wenn du mal richtig lesen würdest, dann würdest du sehen, das ich nichts anderes geschrieben habe wie du :=)

W
w-j-l

15.01.2008 um 17:23 Uhr

Kölner, lieber nicht....

HF, "Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt keinerlei zeitliche Grenzen für die Fortbildung von Betriebsrats-Mitgliedern vor. Nur der Betriebsrat bestimmt, wie viele Fortbildungen ein Betriebsrats-Mitglied besuchen darf."

Wo hast Du eine Unterscheidung zwischen Abs.6 und Abs.7 gemacht? Die Frage von klausf bezog sich auf den Wortlaut des Abs. 7. Deine Antwort kann sich nur auf Abs.6 beziehen, weil sie für Abs.7 so einfach nicht stimmt.

Den Individualanspruch nach § 37 (7) kann ein BR-Mitglied notfalls auch gegen den Willen des BR durchsetzen, da er ihm von Gesetzes wegen zusteht. Hier darf der BR beim Beschluss über die Delegation nur noch über die zeitliche Lage entscheiden, also nur über das "wann" und nicht über das "ob".

Bei Abs.6 ist das nicht so. Da entscheidet tatsächlich das Gremium über das "wann" und über das "ob".

Vorsicht allerdings, klausf: Bei Schulungsmaßnahmen nach § 37 (7) ist nur gesichert, dass der AG freistellen muss und nicht, dass er auch die Kosten tragen muss.

K
klausf

16.01.2008 um 09:09 Uhr

@all Danke an alle, die mir hier geholfen haben. Ich glaube, jetzt blicke ich durch (zumindest, was die betriebsrätliche Fortbildung betrifft).

H
HF

16.01.2008 um 13:21 Uhr

ich empfehle mal hier zu schauen, ist von der W.A.F, ein Lehrvideo wo auch u.a. diese Frage beantwortet wird. Schauts Euch einfach an und entscheidet selber. Diese Frage z.b. findet man unter "BR-Seminare".

Ist wirklich sehr lehrreich und man kann sein Wissenstand überprüfen. ;)

http://www.br-in-aktion.de/impressum.php

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