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Neugestaltung der Arbeitsverträge

S
sandamstrand
Jan 2018 bearbeitet

Unser GF will alle neuen Mitarbeiter ab 01.01.08 mit einem neu augearbeiteten Arbeitsvertrag und zusätzlichen frei verhandelbaren Gehalt einstellen. Wir werden momentan aber analog nach BAT bezahlt. Damit hat er unserer Meinung gegen §86 Abs. 10 BetrVG (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung) verstossen. Wir haben ihn auch schon schriftlich aufgefordert dieses zu unterlassen. Er ist aber der Meinung, da er nun Einzelverträge abschliesst, braucht er nicht mehr unsere Zustimmung. Deswegen meine Frage. Kann er ohne weiteres neue Arbeitsverträge ohne unsere Zustimmung einführen und auch noch die Gehälter umstellen?

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Community-Antworten (18)

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Kölner

12.01.2008 um 00:02 Uhr

@sandamstrand Da hat ein "nicht-tarifgebundener" BR nichts, aber auch gar nichts mit zu schaffen. Das kann der AG machen, wie er es für richtig hält.

Für Euch würde es sich lohnen, die feinen Unterschiede zwischen der Vertragsfreiheit (Individualrecht) und dem Kollektivrecht u.ä. zu suchen und zu finden; z.B. zu finden in Deinem "nicht ganz richtig angegebenen" Quelltext, im § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

P
Petrus

14.01.2008 um 17:12 Uhr

Ich tu es ja ungern - muss aber trotzdem dem Kölner widersprechen: Selbst bei einem nur de facto (und nicht wie hier de jure) bestehenden Gehaltsgefüge hat der BR bei Anhörungen nach § 99 eine Widerspruchsmöglichkeit gegen die vorgesehene Eingruppierung. Bei einer vorgesehenen Änderung des bestehenden Systems hat der BR auch ohne TV ein MBR nach § 87(1) Nr. 10 BetrVG. Dem Tarifvorbehalt unterliegt die einer Gehaltsgruppe zugeordnete Gehaltshöhe - hier hat der BR kein Mitspracherecht. Und damit mir der Kölner auch glaubt, werfe ich mal folgende Quelle in die Diskussion: "Mitbestimmung des Betriebsrats beim Entgelt in Betrieben ohne Tarifbindung" von RA Manfred Wulff, in: AiB 2004 Heft 7, 416 - 420

K
Kölner

14.01.2008 um 17:38 Uhr

@Petrus Ich glaube, dass Herr Wulff das im AiB so geschrieben hat, aus seiner Sicht wird er auch im Recht sein - allerdings: Die Vertragsfreiheit wird dem entgegenstehen. Bei einem mir bekannten Betrieb, ist das genau so in der vorletzten Woche richterlich im Rahmen eines Beschlussverfahrens so entschieden worden. Selbst ein Zitat von Herrn Wulff half nicht.

P
Petrus

14.01.2008 um 17:53 Uhr

@Kölner: Das Urteil würde mich interessieren... Hast Du nähere Angaben?

K
Kölner

14.01.2008 um 18:10 Uhr

@Petrus Ich warte ebenso darauf... Kontakt?

W
w-j-l

14.01.2008 um 18:17 Uhr

sandamstrand, mich würde interessieren, aus welcher Branche Du bist. Wir diskutieren nämlich gerade das gleiche. Unser AG hat nun die Möglichkeit, außertariflich (TVöD) zu vergüten.

Die Frage ist hier auch: Wenn der AG mit uns nicht über die Änderung des Vergütungssystems verhandeln will, weil wir ihm an anderer Stelle nicht entgegen kommen, kann er dann die AT-Verträge (ohne zugrunde liegende Systematik) einfach frei aushandeln.

Eben weil es dann keine Vergütungsgrundsätze und keine spezifische Eingruppierung gibt, habe ich genau diese Ansicht vertreten, dass wir dann eben kollektivrechtlich gar nicht dran kommen.

Kölner: Mich würde die Begründung des Beschlusses dann auch interessieren, falls Du dran kommst.

E
Efaienaerbeer

14.01.2008 um 18:22 Uhr

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 28.2.2006, 1 ABR 4/05 Änderung von Entlohnungsgrundsätzen Leitsätze Hat der nicht tarifgebundene Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern die Geltung von Tarifverträgen über Zuschläge, Zulagen, Urlaubsgeld und eine Jahreszuwendung vereinbart, kann auch die vollständige Streichung dieser Leistungen für neu eingestellte Arbeitnehmer dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. ... Der Betriebsrat hatte bei der Streichung tariflicher Zulagen, Zuschläge und Einmalzahlungen an künftige Mitarbeiter mitzubestimmen. Durch die Einstellung dieser Leistungen sind die Entlohnungsgrundsätze iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geändert worden.
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a) Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und bei der Einführung und Anwendung neuer Entlohnungsmethoden. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist, das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist nicht die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen (vgl. BAG 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134, zu C III 3 der Gründe; 13. März 2001 - 1 ABR 7/00 - EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 72; 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, zu IV 1 a der Gründe) .
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Mitbestimmungspflichtig ist auch die Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze durch den Arbeitgeber (BAG 3. Dezember 1991 - GS 1/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 52, zu C III 3 c der Gründe) . Dabei kommt es für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze erfolgte, ob etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Absprachen oder einer vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung. In allen Fällen unterliegt ihre Änderung der Mitbestimmung (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, zu IV 1 a der Gründe) .
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b) Bis zum 31. Dezember 2002 wandte die Arbeitgeberin im Betrieb ausnahmslos die Vergütungsordnungen des BAT und BMT-G II, und die übrigen vergütungsrelevanten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes an. Die Struktur der Gesamtvergütung der Beschäftigten zeichnete sich dementsprechend neben der Zahlung einer Grundvergütung und eines Ortszuschlags durch die Gewährung von allgemeinen Zulagen, von Zulagen für bestimmte - erschwerte - Arbeiten, von Zuschlägen für die Arbeit zu bestimmten Tageszeiten oder in Wechselschicht, von Zuschlägen für Arbeiten über ein bestimmtes zeitliches Maß hinaus und von Einmalzahlungen zu bestimmten Terminen des Jahres aus.
18 In diese Struktur hat die Arbeitgeberin einseitig eingegriffen. Sie hat die bestehenden Entlohnungsgrundsätze zum 1. Januar 2003 geändert. ...

Quelle: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2006-2-28&nr=11330&pos=1&anz=5

K
Kölner

14.01.2008 um 18:22 Uhr

@w-j-l Jepp!

@Petrus Wie wäre es mit einem geheimen Austausch der add's?

W
w-j-l

14.01.2008 um 18:28 Uhr

Efaienaerbeer, und was machst Du, wenn es für diese AT-Verträge gar keine Grundsätze gibt? Wenn der AG die Verträge einfach individuell aushandelt, und möglicherweise auch die Aufgaben keiner Eingruppierung zuzuordnen sind?

E
Efaienaerbeer

14.01.2008 um 20:17 Uhr

@w-j-l & Kölner Klar brauche ich einen kollektiven Bezug. Der BR hat aber auch ein Initiativrecht und kann doch von sich aus ein Eingruppierungssytem vorschlagen. Er darf zwar nichts zur Höhe sagen, kann aber Verhältnisse untereinander vorschlagen, z.B. Hilfstätigkeiten in die Betriebslohngruppe 1, Facharbeitertätigkeiten in die BLG 2 und die soll x% über der BLG1 liegen,... Jedenfalls würde er mit so einem Konzept für das neue Eingruppierungssytem eine Einigungsstelle bekommen (nicht offensichtlich unzuständig) und vielleicht einigt man sich da ja spätestens dann vernünftig. Der Arbeitgber sollte wegen des Betriebsfriedens auch Interesse an einem fairen System haben. Und je größer der Betrieb ist, um so weniger glaube ich einem Arbeitgeber, dass er garkein Entgeltsystem hat - und sei es nur in seinem Hinterkopf.

S
sandamstrand

15.01.2008 um 13:32 Uhr

Also, wir sind eine gemeinnützige Gesellschaft und betreuen behinderte Menschen. Wir werden schon seit vielen Jahren (mind. 15, oder auch länger) nach BAT bezahlt. Da unser GF nicht den TVÖD übernehmen möchte, sind wir in Verhandlungen mit ihm getreten, um etwas eigenes auszuarbeiten, allerdings ohne Gewerkschaften. Da ihm das zu lange dauert, will er jetzt bis zum Abschluss dieser neuen Vereinbarungen alle neuen Mitarbeiter mit verhandelbaren Gehältern einstellen, damit er schon mal sparen kann. Diese MA werden dann aber bei Abschluss unserer Verhandlungen mit in das neue System übernommen, genau wie die alten. Da wir eigentlich bemüht sind, dass dieses Jahr auch abzuschliessen, verstehen wir den Sinn eh nicht ganz. Somit besteht aber bei uns seit Jahren schon eine betrieblich Übung, die er nicht ohne Mitbestimmung von uns ändern dürfte. Nur bei der Gestaltung der Arbeitsverträge hat er wohl freie Hand, wenn ich mich richtig informiert habe. Wir haben übermorgen ein Gespräch mit unserem GF und einem neutralen Berater (der uns auch bei der Ausarbeitung der neuen Vereinbarungen hilft). Ich werde euch dann informieren, wie die Sache ausgegangen ist. Aber wenn ich den Beschluss vom Bundesarbeitsgereicht sehe (Danke an Efaienaerbeer), scheinen wir ja im Recht zu sein.

K
Kölner

15.01.2008 um 13:37 Uhr

@sandamstrand Diese Verhandlungen solltet Ihr schnellstmöglich wieder einstellen. Zum einen gibt es § 77 Abs. 3 BetrVG und zum anderen würdet Ihr mit einer etwaigen BV in meine Vertragsfreiheit eingreifen. Da würde ich Euch als Besitzer eines BAT-Vertrages gehörig auf die Finger klopfen!

S
sandamstrand

15.01.2008 um 14:37 Uhr

Aber wir sind doch gar nicht tarifgebunden. Wir haben bisher nur analog nach BAT gezahlt.

K
Kölner

15.01.2008 um 14:43 Uhr

@sandamstrand Deswegen steht im § 77 Abs. 3 BetrVG auch "[...] Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder ÜBLICHERWEISE GEREGELT WERDEN, [...]".

S
sandamstrand

24.01.2008 um 10:44 Uhr

Also, unser Termin ist leider ausgefallen, daher gibt es noch keine Neuigkeiten.

Aber ich habe mich noch mal wegen § 77 Abs. 3 BetrVG schlau gemacht. Wir verstoßen nicht gegen diesen Paragraphen, da es für die Wohlfahrtspflege keinen Tarifvertrag gibt.

D
DocPille

24.01.2008 um 11:01 Uhr

@sandamstrand

Du solltest den Absatz genau lesen, da steht unter anderem.............. oder üblicherweise geregelt werden.

I
Immie

24.01.2008 um 11:03 Uhr

@sandamstrand Kölner hat es dir schon "zugerufen"... ...oder üblicherweise geregelt werden... Das bedeutet...auch wenn es KEINEN Tarifvertrag gibt...könnt ihr das in einer BV nicht regeln...

E
Efaienaerbeer

28.02.2008 um 11:27 Uhr

Das mit der Üblichkeit bei § 77 Abs. 3 BetrVG ist grundsätzlich richtig. Aber: § 77 Abs. 3 BetrVG sperrt hier nicht, da die speziellere Regelung des § 87 Abs. 1 BetrVG vor geht, weil einer der dort aufgezählten Fälle vorliegt (Nr. 10 Fragen der betrieblichen Lohngestaltung). Im § 87 Abs. 1 heisst es: "...soweit eine gestzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht..." hat der BR bei den aufgezählten Punkten ein Mitbestimmungsrecht. Üblichkeit reicht also bei diesen 13 Themen nicht aus, um die Materie für den BR zu sperren, sondern es muss eine Regelung im Gesetz oder für den Betrieb geltenden TV existieren. Aus dem Wort "soweit" ergibt sich, dass außerdem selbst bei der Existenz solcher Vorschriften evtl. noch Spielraum für den BR bnesteht, nämlich, wenn das Gesetz/der Tv nicht abschließend ist bzw. Lücken/Öffnungsklauseln hat.

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