Erstellt am 12.01.2008 um 19:25 Uhr von Kölner
@Hupfendudel
Das die A-GmbH verkauft wurde macht den Gemeinschaftsbetrieb noch nicht zunichte. Ist der B-Betrieb jetzt solo? Haben sich die AN verändert?
Da muss schon eine genauere Aussage her...
Erstellt am 12.01.2008 um 19:31 Uhr von Hupfendudel
@Kölner:
Wie bereits geschrieben: die jeweiligen Gesellschafter der beiden Unternehmen A- und B-GmbH haben die gemeinsame Leitung, die gemeinsamen Personalentscheidungen, die gemeinsame Lohnabrechnung usw. aufgegeben. Es wird ab 15.01. jedes Unternehmen für sich die eigenen Geschicke in die Hand nehmen.
Am Untergang des Gemeinschaftsbetriebes besteht kein Zweifel, da nach der Veränderung z. B. die Produktionsorganisation und auch Vertrieb/Vermarktung der Produkte A1, A2, A3, ... sich gänzlich von der der Produkte B1, B2, B3, ... unterscheidet.
Jedes Unternehmen macht zukünftig seines - inklusive Mietzahlung der A-GmbH an die B-GmbH für genutzte Räumlichkeiten.
Erstellt am 12.01.2008 um 19:36 Uhr von Kölner
@Hupfendudel
Da Du ja online bist...
...dann besteht m.E. die Pflicht zur Neuwahl. Die Kommentierung zum § 21 a Abs. 3 BetrVG ist eindeutig in so einem Fall.
Erstellt am 12.01.2008 um 22:07 Uhr von Hupfendudel
@Kölner:
In beiden Unternehmen?
Ich denke ja, denn der bisherige Betriebsrat ist ja als Gemeinschaftsbetriebsrat von den AN beider Unternehmen legitimiert worden. Ich muß mir mal den Fitting reinziehen - geht aber erst nach dem Wochenende ;-)
Erstellt am 12.01.2008 um 22:49 Uhr von Kölner
@Hupfendudel
DKK ist jedenfalls meiner Meinung...