Ein Betriebsteil wird geschlossen
Hallo, ich hab mal eine Frage die ich mir leider auch durch suchen im Internet nicht beantworten konnte.
Es geht um eine Schließung eines Betriebsteils! In unsere Firma wurde damals der gewerbliche Teil Outgesourct , nennen wir sie Firma A und der Kaufmännische Bereich Firma B. Beide Firmen sind auf dem gleichen Gelände und haben auch die gleichen AG. Jetzt gibt es noch eine Niederlassung ca. 450 km entfernt. Die heißt auch wie Firma A. Nun soll in Firma A, der gewerbliche Teil, geschlossen werden und Firma B bleibt bestehen. So nun gibt es in Firma A und B einen gemeinsamen Betriebsrat der von beiden Firmen gewählt wurde. Es sind 3 von 5 Betriebsratsmitgliedern von Firma A die geschlossen werden soll. Nun meine eigentliche Frage. Greift der Kündigungsschutz für die 3 BRM oder werden sie auch betriebsbedingt gekündigt?
Community-Antworten (3)
12.01.2008 um 14:52 Uhr
@Vendetta, wow ....aus Sizillien? Ist eventuell der Grund weshalb sich keiner zu antworten traut...
Suchbegriff..18564, da steht von @ Mona-Lisa... http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/kuendigung/betriebsbedingte_kuendigung_auswahl_personen.htm und @Kölner...
Habt ihr die GEW mit im Boot?
12.01.2008 um 15:16 Uhr
Vendetta, da Ihr einen gemeinsamen BR habt, könnte man davon ausgehen, dass der AG den gemeinsamen Betrieb anerkennt, dann könnte man weiterhin vermuten, dass auch die Sozialauswahl im gemeinsamen Betrieb erfolgen muss. Als BRM würde ich immer davon ausgehen, dass ich in solch einer Konstellation nur unter Bedingungen des § 103 BetrVG zu kündigen bin. Also: KschKlage
Hier etwas dazu vom Däubler unter § 103 RN 7: "Ausnahmsweise lässt § 15 Abs. 4 KSchG die ordentliche Kündigung des geschützten Personenkreises im Falle einer Betriebsstilllegung zu, und zwar frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung. Auf eine solche Kündigung findet § 102 Anwendung: Der BR ist vor ihrem Ausspruch gemäß § 102 Abs. 1 zu hören und kann gemäß Abs. 3 Widerspruch einlegen (BAG 29. 3. 77). Die Kündigung ist jedoch auch im Falle von BR-Mitgliedern nur berechtigt, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des AG besteht (BAG 13. 8. 92). Wird nur eine Betriebsabteilung stillgelegt, sind die geschützten Personen in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen; falls dies nicht möglich ist, dürfen sie erst als letzte gekündigt werden (§ 15 Abs. 5 KSchG). Ist in einem solchen Fall für ein BR-Mitglied die ordentliche Kündigung tarifvertraglich ausgeschlossen, bedarf der AG für die dann evtl. mögliche außerordentliche Kündigung nicht der Zustimmung des BR"
13.01.2008 um 21:14 Uhr
@pirat and Lotte, genau das hab ich gesucht. Danke euch.
@pirat, Jupp GEW,KBR und BR (wo ich überall ein wörtchen mitreden darf) sind mit im Boot
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